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Urteil zu Arzneimittel-Werbung
Pflichtangaben mindestens in 6-Punkt-Schrift
Eine Apotheke, die in einem Faltblatt für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel wirbt, muss auch den obligatorischen Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar angeben. Was das genau heißt, legt das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil dar.
Wirbt eine Apotheke für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel oder Medizinprodukte, muss sie unter anderem die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes einhalten. Wer gegen die dort normierten Werberegeln verstößt, handelt in der Regel unlauter und kann unter anderem von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
So geschah es auch einem Apotheker, der in einem Faltblatt für verschiedene apothekenpflichtige Arzneien geworben sowie für den Kauf eines Blutdruckmessgerätes eine Fünf- oder Zehn-Euro-Geschenkkarte eines Versandhändlers versprochen hatte. Schon das Landgericht befand seine Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig. Nun musste der Apotheker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln auch in zweiter Instanz eine Niederlage einstecken.
Pflichthinweis: Schriftgröße von 2 Millimetern ist zu klein
Es ging zum einen um den für die Publikumswerbung verpflichtenden Hinweis: „Bei Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Dieser ist, so schreibt es § 4 Abs. 3 HWG vor, „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben“. Der beklagte Apotheker hatte in dem Werbeflyer die Produktnamen der beworbenen Arzneien mit einem Sternchen versehen – am Seitenrand des Werbeblattes fand sich dieses wieder, gefolgt vom Pflichthinweis in einer Schriftgröße kleiner als 6-Punkt.
Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofs – kommen die Kölner Richter zu dem Ergebnis, dass in der Regel eine 6-Punkt-Schrift (entspricht einem Schriftgrad von 2.117 mm) erforderlich ist, um den Erfordernissen des Heilmittelwerbegesetzes zu genügen. Anders sei es nur, wenn weitere Umstände vorliegen, „die trotz Größenunterschreitung eine gute Lesbarkeit und deutliche Abgesetztheit und Abgegrenztheit gewährleisten“. Solche konnten die Richter in diesem Fall allerdings nicht erkennen. Vielmehr sei die Schrift des Hinweises heller gedruckt als der Fließtext, so dass er sich nicht gleichermaßen deutlich vom Hintergrund abhebe.
Gutschein für Blutdruckmessgerät zu wertvoll
Ebenfalls als Wettbewerbsverstoß wertete das Gericht, dass die Apotheke für den Kauf eines Blutdruckmessgerätes Gutscheine eines Versandhändlers versprach. Das Heilmittelwerbegesetzt gilt auch für Medizinprodukte. Und damit dürfen diese ebenso wie Arzneimittel nicht gekoppelt mit Zuwendungen oder Werbegaben abgegeben werden – außer es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 7 HWG vor.
Das
wäre der Fall, wenn es sich um eine geringwertige Kleinigkeit oder einen
zulässigen Bar-Rabatt handelt. Doch
weder das eine noch das andere kann das Gericht in dem Fünf-Euro-Gutschein, der
für den Kauf eines Messgeräts im Wert von 49,90 bis 59,90 Euro versprochen wird
und dem Zehn-Euro-Gutschein für ein Gerät für 89,90 Euro erkennen. Auch wenn bei Medizinprodukten eine höhere Wertgrenze in Betracht gezogen wird als bei Arzneimitteln, liege diese allenfalls bei fünf Euro. Werden etwa 10 Prozent des Warenwerts zugegeben, wie vorliegend, handele es sich nicht mehr um eine geringwertige Kleinigkeit, so das OLG.
Im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Aachen war der
Apotheker noch in einem dritten Punkt zur Unterlassung verurteilt worden: Ihm
wurde eine Preiswerbung verboten, die den beworbenen Preis einem höheren
gegenüberstellt – und zwar dem „verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der
Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen“. Referenzpreis
war dabei der AVP (Apothekenverkaufspreis) in der Lauer-Taxe. Doch seine
Berufung gegen diesen Teil des Urteilsspruchs hatte der Apotheker im Laufe des
Verfahrens zurückgenommen. Dahinter könnte stecken, dass der Bundesgerichtshof mittlerweile
entschieden hat, dass ein Lauer-Taxe-Preisvergleich irreführend ist.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2016, Az.: 6 U 151/15
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