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Das BfArM bittet um Geduld
„Über die genaue inhaltliche Ausgestaltung des zukünftigen Verfahrens kann jedoch erst entschieden werden, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist“, betont Pommer. Das Ausschreibungsverfahren müsse alle Kriterien berücksichtigen, die im Einheitsübereinkommen von 1961, im Arzneimittelgesetz und im Betäubungsmittelgesetz für den Anbau von und den Verkehr mit Cannabis als Arzneimittel vorgegeben sind.
Daher bittet das BfArM um Geduld – eine Bewerbung sei erst möglich, wenn die Ausschreibung veröffentlicht wurde. „Vorabanfragen zu den Inhalten des Ausschreibungsverfahrens können seitens des BfArM nicht beantwortet werden.“
Um Cannabis ausschließlich in Arzneimittelqualität an Patienten abzugeben, sollen entsprechende Anforderungen in das Ausschreibungsverfahren für den Anbau von Cannabis einfließen. „Orientierung wird dabei auch die Monografie zu Cannabis für das Deutsche Arzneibuch geben“, erklärt die Behörde. Die zukünftige Monografie, deren Entwurf am 6. Juni im 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, stelle einen ersten Standard zur Verfügung, der für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Cannabis in Arzneimittelqualität von großer Bedeutung sei. Das BfArM hat die Antworten auf Cannabis-Fragen auf seiner Internetseite veröffentlicht.
1 Kommentar
Alles Kriminelle
von Stevan Menicanin am 11.08.2016 um 15:18 Uhr
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