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Korrupt oder nicht?
Wann sind Mietkostenzuschüsse für Ärzte zulässig?
Zuweisungsverbote und Berufsrecht
Neben den strafrechtlichen Sanktionsnormen der § 299 a/b StGB sind vorliegend insbesondere § 73 Abs. 7 SGB V sowie das ärztliche und apothekerliche Berufsrecht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 73 Abs. 7 SGB V ist es
Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt
oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu
lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Gemäß § 32 der
Musterberufsordnung für Ärzte („MBO-Ä“: entsprechend
umgesetzt in den ärztlichen Berufsordnungen der Länder), ist es Ärzten nicht
gestattet, von anderen (unter anderem
Apothekern) Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu
fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Flankierend
hierzu dürfen Apotheker mit Ärzten nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) keine Rechtsgeschäfte
vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter
Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder
die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. All diese Vorschriften
sollen verhindern, dass Ärzte sich gegebenenfalls genötigt fühlen, die zuwendende Apotheke in
irgendeiner Art und Weise zu bevorzugen, etwa
durch eine gezielte Zuführung der Patienten an die entsprechende Apotheke.
Umgekehrt
bedeutet dies aber, dass dann, wenn eine solche finanzielle Zuwendung aus Sicht
des jeweiligen Arztes nicht vorliegt, eine entsprechende Motivations- und damit
Gefährdungssituation nicht gegeben ist. Damit kann
auch kein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht, Apothekenrecht und
selbstverständlich auch nicht gegen strafrechtliche Normen (§ 299 a/b StGB) angenommen werden. Dies bedeutet, dass die
Vermietung (so auch im geschilderten Fall der Untervermietung)
von Praxisräumen an einen Arzt regelmäßig dann als zulässig anzusehen sein
wird, wenn hier der übliche Mietzins gefordert wird. Zwar spricht hier sicherlich nichts gegen einen eher am
unteren Ende des Üblichen liegenden Mietzins; jedenfalls eine deutlich
unterhalb des ortsüblichen Mietzinses liegende
Zahlungsverpflichtung seitens des Arztes könnte hingegen als Indiz für eine
stillschweigende Absprache einer Bevorzugung des vermietenden Apothekers
gewertet werden. Hierfür genügt nach § 32 Abs. 1 MBO-Ä
bereits, wenn durch einen solchen günstigen Mietzins der Eindruck erweckt
wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Was die Gewährung von Darlehen (Investitionskostenzuschüsse, wie im vorliegenden Fall das Abzahlen der Vorfinanzierung einer Praxiseinrichtung) angeht, so wäre diese vor diesem Hintergrund (nur, aber eben auch) dann rechtlich vertretbar, wenn das Darlehen zu marktüblichen – gegebenenfalls am unteren Ende liegenden – Darlehenskonditionen angeboten wird. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass der angedachte Gesamtmietzins (also tatsächlicher Mietzins und „Aufschlag“ für die Vorfinanzierung der Investitionskosten) in Kumulation dem ortsüblichen Mietzins sowie den marktüblichen Darlehenskonditionen entsprechen müsste.
2 Kommentare
immer korrupt
von Karl Friedrich Müller am 06.09.2016 um 8:51 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Immer korrupt
von Christian Lindinger am 06.09.2016 um 16:31 Uhr
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