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Hersteller „selbstverständlich“ zur Bestätigung bereit?
Auf Nachfrage der DAZ beruft sich die Kasse darauf, dass laut Arzneiliefervertrag Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 1. August 2011) von der Apotheke nachzuweisen ist, wenn ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte. Der Nachweis kann demnach durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers erfolgen. Die AOK gehe im Hinblick auf diese Regelung davon aus, „dass ein pharmazeutisches Unternehmen selbstverständlich bereit ist, schriftlich eine Lieferunfähigkeit bzw. einen Lieferengpass zu bestätigen“.
Beratung vor Retax
Mit ihrem Schreiben an die Apotheker sieht sich die Kasse
auf dem richtigen Weg: Sie folge hier dem Grundsatz „Beratung vor Retax“. Die
Apotheker seien auf das Problemfeld aufmerksam gemacht worden mit dem Ziel,
zukünftige Retaxierungen in ihrem eigenen Interesse zu vermeiden. Trotz des Verweises auf den NRW-Liefervertrag wurden dem AOK-Sprecher zufolge auch Hamburger Apotheken angeschrieben.
Die Anforderung von zwei Belegen ist zuvor schon von der Techniker Krankenkasse ins Gespräch gebracht worden. Eine TK-Sprecherin bestätigte, über diese Retax-Fragen derzeit mit dem Deutschen Apothekerverband in Verhandlungen zu stehen. Ende September will man sich wieder treffen.
5 Kommentare
Antrag Apotag
von Dr.Diefenbach am 06.09.2016 um 20:42 Uhr
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AW: Danke!
von Dr. Christian Meisen am 06.09.2016 um 21:23 Uhr
AW: Dr. Diefenbach
von Heiko Barz am 07.09.2016 um 11:34 Uhr
Nicht defekt, aber zu wenig Ausgabe an GH
von Andreas P. Schenkel am 06.09.2016 um 20:33 Uhr
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So nicht, meine Freunde!!
von Christiane Patzelt am 06.09.2016 um 19:53 Uhr
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