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Hintergrund zum EuGH-Urteil
Schicksalstag für deutsche Apotheken
Apotheker in Deutschland, Versandapotheken im EU-Ausland, Politiker und Juristen blicken gespannt auf den 19. Oktober. Dann wird der Europäische Gerichtshof sein Urteil zur Rx-Preisbindung von EU-ausländischen Versandapotheken verkünden. Sollte er das deutsche Recht kippen, dürften DocMorris und andere Versender im EU-Ausland in die Boni-Offensive gehen. Die deutschen Apotheken könnten nur zuschauen – oder?
Die Rechtsfrage, die die erste Kammer des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klären hat, hat eine lange Geschichte. Und diese schien im Jahre 2012 bereits abgeschlossen. Das stellte sich allerdings als Irrglaube heraus. Um die Bedeutung des 19. Oktober 2016 besser einordnen zu können, lohnt sich ein Rückblick.
Seit 2004 ist in Deutschland der Versandhandel mit Arzneimitteln erlaubt – sowohl für nicht-rezeptpflichtige als auch für verschreibungspflichtige Präparate. Der Gesetzgeber hatte sich entschieden, das zuvor bestehende Versandverbot im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) aufzuheben. Ulla Schmidt (SPD) war damals Bundesgesundheitsministerin im rot-grünen Bundeskabinett. Die Apotheker haben im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mächtig gegen die Pläne mobil gemacht. Ihr Gegenspieler hieß schon damals DocMorris. Die niederländische Versandapotheke verschickte bereits vor 2004 Arzneimittel-Päckchen an Patienten in Deutschland und ließ sich selbstbewusst auf einen Rechtsstreit mit dem Deutschen Apothekerverband ein – bis vor den EuGH. In der Politik verhallten die Warnungen der deutschen Apotheker jedoch. Immer wieder hieß es: Der EuGH werde das Versandverbot ohnehin kippen. Also könne der Gesetzgeber auch jetzt schon tätig werden. Es kam damals anders. Kurz vor Inkrafttreten des GMG, im November 2003, entschied Luxemburg: Ein Verbot des OTC-Versandhandels sei europarechtswidrig, den Versand mit Rx könnten die Mitgliedstaaten aber durchaus verbieten, wenn sie so die Gesundheit ihrer Bevölkerung schützen wollen.
DocMorris‘ Kampf gegen das deutsche Apothekenrecht
Trotz dieses Urteils konnte DocMorris nach Inkrafttreten des GMG seine deutschen Kunden legal weiter mit Arzneimitteln versorgen. Nur am Rande: Etwas später war DocMorris auch am Fremdbesitz-Verfahren vor dem EuGH beteiligt. Hier erging das Urteil klar gegen die holländische Kapitalgesellschaft: Die Luxemburger Richter hatten keine Probleme mit dem deutschen Fremd- und Mehrbesitzverbot. Es stehe mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in Einklang.
Da die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland gut etabliert und von den Menschen geschätzt sind, musste sich DocMorris etwas ausdenken, um weitere Kunden zu gewinnen. Und zwar am liebsten solche, die regelmäßig ärztliche Verordnungen einreichen. Das Problem für die Niederländer: Rx-Präparate haben fixe Preise. DocMorris versuchte es daraufhin mit Boni bei der Rezepteinlösung, die letztlich die Zuzahlung für den Patienten reduzierten. Dieses Geschäftsmodell führte dazu, dass die Versandapotheke nun ein drittes Mal vor dem EuGH steht, um am deutschen Apothekenrecht zu kratzen. Zwar ist sie nicht Partei – das ist die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV). Aber es geht um DocMorris-Rabatte, die diese Selbsthilfeorganisation ihren Mitgliedern angedeihen lassen wollte. Sind diese unzulässig, muss sich die DPV die Werbung hierfür zurechnen lassen.
5 Kommentare
Benachteiligung auch deutscher Internetapotheken
von Edmund Roßmann am 08.03.2017 um 16:26 Uhr
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Zusammenhang EUGH Urteil und Mehrwersteuer
von Dr.Keckeisen am 20.10.2016 um 18:37 Uhr
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Felix Maertin
von Frank Ebert am 19.10.2016 um 14:42 Uhr
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Urteil
von Frank ebert am 18.10.2016 um 15:04 Uhr
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AW: Urteil
von Felix Maertin am 19.10.2016 um 7:35 Uhr
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