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Rezepturen und BtM-Abgabe
Bundestag beschließt höheres Apothekenhonorar
Der Bundestag hat das Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz beschlossen. Ein Punkt des Gesetzes: Apotheker sollen für die Herstellung von Rezepturen und die BtM-Abgabe künftig 100 Millionen Euro mehr bekommen. DAZ.online bietet eine Übersicht über die wichtigsten Neuregelungen des sogenannten „Pharma-Gesetzes“.
Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz (AMVSG) beschlossen. Dafür stimmten die Abgeordneten von Union und SPD, die Grünen stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Das Gesetz enthält in erster Linie Änderungen an der Arzneimittelpreisbildung. Das Bundesgesundheitsministerium hatte das Gesetz vorgelegt, um die Ergebnisse des Pharmadialogs zwischen der Bundesregierung und der Pharmaindustrie in ein Gesetz zu gießen. Mit hinzugekommen sind allerdings auch mehrere „pharmafremde“ Regelungen, wie etwa die Anpassung des Apothekenhonorars. Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen des AMVSG:
- Für die Herstellung einer Rezeptur erhalten Apotheker künftig zusätzlich eine neue Fixpauschale in Höhe von 8,35 Euro. Von diesem Betrag muss allerdings noch der Kassenabschlag (1,77 Euro) abgezogen werden. Auch die Arbeitspreise werden jeweils um einen Euro erhöht. Außerdem sieht das AMVSG vor, dass die Pauschale für Betäubungsmittel und T-Rezepte, von derzeit 0,26 Euro auf 2,91 Euro steigt. Laut Gesetzentwurf werden 100 Millionen Euro mehr im Jahr an die Apotheken fließen.
- Exklusive Verträge zwischen Krankenkassen und Apothekern zur Zytostatika-Versorgung soll es künftig nicht mehr geben. Stattdessen müssen Apotheker und GKV-Spitzenverband die Preise der onkologischen Zubereitungen in der Hilfstaxe neu vereinbaren – und es wird Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern geben. Die laufenden Alt-Verträge mit Apotheken enden zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten des AMVSG.
- Ebenso schaffen Union und SPD die Impfstoff-Rabattverträge ab. Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden. „Dies dient letztlich auch der Erhöhung der Impfquote“, begründet der Gesetzgeber diese Maßnahme.
- In der Arzneimittelpreisverordnung soll nun klargestellt werden, dass diese auch für die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen zulasten einer Privaten Krankenversicherung gilt. Anlass für die Änderung gab der Fall eines Klinikbetreibers, der für die Chemotherapie von Privatpatienten weitaus höhere Rechnungen stellte als für gesetzlich Versicherte – vor Gericht kam er damit unter Hinweis auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung durch.
- Um die Akutversorgung der Patienten zu verbessern, sind Vorratsbestellungen von Importarzneimitteln durch Krankenhausapotheken begrenzt möglich.
3 Kommentare
Jubelperser an Meckertussi
von Karl Friedrich Müller am 10.03.2017 um 9:05 Uhr
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Meckertussi statt Jubelperser
von Christiane Patzelt am 09.03.2017 um 19:31 Uhr
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Jubel
von Karl Friedrich Müller am 09.03.2017 um 17:44 Uhr
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