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Zuzahlungsverzicht
Kassen sollen sich von DocMorris nicht täuschen lassen
Nicht eingezogene Zuzahlung wird „verschleiert”
Die Rechnung weise zunächst die zu leistende Zuzahlung einschließlich der Umsatzsteuer aus. Daneben enthalte das Blatt die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den Hinweis: „Die offene Forderung ist mit Erhalt der Rechnung fällig“. Da die Seite mit 1/1 benannt sei, werde der Eindruck erweckt, der Kunde erhalte nur diese Rechnung. Doch es gebe noch einen Zuzahlungsnachweis zur Vorlage bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt. Dieser bestätige die Zuzahlung und enthalte keinen Hinweis, dass sie gegebenenfalls nicht vollständig eingezogen wurde. In der Übersicht über das „DocMorris Kundenkonto“ würden dem Patienten abschließend die als „Guthaben“ benannten „Boni“ aufgelistet und schließlich vom Rechnungsbetrag – der nur aus der Zuzahlung besteht – abgezogen. Am Ende stehe somit ein niedrigerer Zahlbetrag und dadurch eine niedrigere Zuzahlung. Auch diese Übersicht sei wieder als Seite 1/1 bezeichnet, erklärt der Anwalt. Dadurch und weil das „Kundenkonto“ die Nummer der Rechnung, mit der das „Guthaben“ verrechnet wird, nicht benenne, werde verschleiert, dass die Zuzahlung nicht (vollständig) eingezogen wird. Da die Unterlagen nicht miteinander korrespondierten, sei es der Krankenkasse nicht möglich, ihrem Patienten eine nicht (vollständig) geleistete Zuzahlung nachzuweisen, sollte dieser versehentlich alle Unterlagen weiterreichen oder die Übersicht über das „Kundenkonto“ auf anderem Wege zu ihr gelangen.
DocMorris-Zuzahlungsquittungen vor dem OLG Stuttgart
Zum Beleg, dass der Verzicht auf die Zuzahlung nicht banal ist, führt Virkus ein im vergangenen Sommer ergangenes Urteil des Landgerichts Ravensburg an. Auch hier ging es um DocMorris-Quittungen über Zuzahlungen, die tatsächlich gar nicht geleistet haben. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht. DocMorris hatte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt – diese Woche Donnerstag soll das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart fallen. Laut Virkus habe das Gericht schon in der mündlichen Verhandlung Ende Februar zu erkennen gegeben, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts teile.
Ein Ausschluss von DocMorris aus dem Rahmenvertrag ist aus Sicht des Leipziger Anwalts zuletzt auch deshalb erforderlich, weil ihr Versandhandelskonzept die Arzneimittelsicherheit und die Gesundheit der Patienten „vorsätzlich und in erheblicher Weise gefährdet“. Es beruhe nämlich maßgeblich darauf, „mit den Patienten möglichst nicht in Kontakt zu treten, sondern diese nur zu beliefern“, erklärt er. Dabei hebt Virkus ab auf das kürzlich im Eilverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart: Dieses untersagte DocMorris die Verwendung von Freibriefumschlägen zur Rezepteinreichung, wenn hier nicht die Telefonnummer des Patienten für eine möglicherweise nötige Kontaktaufnahme abgefragt werde.
Virkus endet seinen Brief mit einer neuerlichen Aufforderung: Bis zum 31. März 2017 soll der GKV-Spitzenverband DocMorris von der Versorgung der GKV-Patienten ausschließen – um „die Rechtsverstöße so umgehend abzustellen“.
Virkus zufolge hat für seine im November gestartete Initiative mittlerweile die Unterstützung von rund 180 Apothekern.
2 Kommentare
Irrglaube der Kassenfunktionäre
von Thomas Brongkoll am 22.03.2017 um 10:50 Uhr
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Achtung: der Rabatt geht nicht auf die Zuzahlung
von Thomas Luft am 20.03.2017 um 20:23 Uhr
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