Gastbeitrag

Typische Schwachstellen bei Inventarversicherungen für Apotheken

Hamburg - 30.03.2017, 16:05 Uhr

Einbrecher in der Apotheke – und wer haftet für den entstandenen Schaden? (Bild: DAZ.online)

Einbrecher in der Apotheke – und wer haftet für den entstandenen Schaden? (Bild: DAZ.online)


Diese Woche widmet sich eine DAZ.online-Serie den Fallstricken spezieller Apotheken-Versicherungen. Im heutigen zweiten Teil steht die sogenannte Geschäftsinhalts- oder Inventarversicherung im Mittelpunkt. Lesen Sie, an welchen Stellen Sie ein besonders waches Auge auf Ihren Vertrag haben sollten.

Eine der wichtigsten Apotheken-Versicherungen ist – als Äquivalent zur privaten Hausratsversicherung – die Geschäftsinhalts- oder Inventarversicherung. Sie versichert unter anderem den Warenbestand, die Einrichtungen oder Vorräte gegen die Beschädigung durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Elementarereignisse. Da existenzielle Risiken zu versichern sind, sollten Apotheker gerade hier die typischen Schwachstellen meiden.

Pharmazieratsklausel

Die fehlende Pharmazieratsklausel ist eine solche typische Schwachstelle im Versicherungsschutz.

Im Schadensfall sendet der Versicherer regelmäßig einen Mitarbeiter oder Sachverständigen zur Begutachtung. Dabei kann es zu Konstellationen kommen, bei denen der Gutachter der Versicherung zu einer abweichenden Einschätzung kommt als der zuständige Pharmazierat/Amtsapotheker. So kann es etwa passieren, dass der Pharmazierat die Abgabe von Arzneimitteln untersagt, welche Rauch oder Feuchtigkeit ausgesetzt waren, gleichzeitig aber äußerlich unbeschädigt sind, so dass der Versicherer keinen Schaden anerkennt. Bei Betriebsunterbrechungen kommt es vor, dass die Offizin wieder aufgeschlossen werden könnte, würde der Pharmazierat nicht noch ein Pilzgutachten verlangen.

Bislang sind die Vorgaben des Pharmazierats nur in wenigen Tarifbedingungen für den Versicherer bindend und etwaige Schäden des Versicherungsnehmers aufgrund dieser Vorgaben vom Versicherungsschutz meistens nicht umfasst.

Grobe Fahrlässigkeit

Insbesondere in älteren Tarifen zieht die grob fahrlässige Schadensverursachung eine Leistungskürzung als Sanktion nach sich. Auch in § 81 VVG ist eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Gute Tarife verzichten demgegenüber jedoch auf das Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung, sehr gute Tarife sogar bezüglich der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten/ Sicherheitsvorschriften (§ 28 VVG).

Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im hohen Grade außer Acht lässt und wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Diese Definition birgt viel Unsicherheit und Streitpotenzial im Schadensfall. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann beispielsweise unter anderem vorliegen, wenn Fenster oder Türen vor dem Verlassen des Gebäudes nicht abgeschlossen werden oder Kerzen unbeaufsichtigt brennen etc.

Es sollten Tarife gewählt werden, die keine beziehungsweise möglichst geringe Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit vorsehen.

Außerdem ist zu beachten, dass Apothekeninhabern in vielen Bedingungswerken das Verhalten und die Kenntnis der „Repräsentanten” zugerechnet wird – und dadurch auch deren grobe Fahrlässigkeit. Teilweise werden alle pharmazeutischen Fachkräfte als „Repräsentanten” definiert. Um diese weite Haftung für das Verhalten der Mitarbeiter zu vermeiden, sollten Tarife gewählt werden, die nur den Apothekeninhaber selbst als „Repräsentant” definieren.



Jascha Arif, Rechtsanwalt, Hamburg
redaktion@daz.online


Steffen Benecke, Versicherungsmakler, Hamburg
redaktion@daz.online


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