Gastbeitrag

Typische Schwachstellen bei Inventarversicherungen für Apotheken

Hamburg - 30.03.2017, 16:05 Uhr

Einbrecher in der Apotheke – und wer haftet für den entstandenen Schaden? (Bild: DAZ.online)

Einbrecher in der Apotheke – und wer haftet für den entstandenen Schaden? (Bild: DAZ.online)


Schutz bei Stromausfall und Rezeptverlust?

Zeitwertvorbehalt

Regelmäßig gilt die Überschrift „Neuwertentschädigung“. Im Kleingedruckten verbirgt sich aber allzu oft der Hinweis, dass Gegenstände, deren Zeitwert noch maximal 40 Prozent des Neuwertes beträgt, auch nur zum Zeitwert ersetzt werden.

Dieser Zeitwertvorbehalt kann, für Gegenstände, die sich im Gebrauch befinden, ab bedungen werden. In der Werbung wird dies „Goldene Regel“ genannt.

Vor allem in Apotheken mit einem älteren Generalalphabet macht dieser Unterschied im Schadensfall viele Tausend Euro aus.

Medikamente im Kühlschrank

Der Inhalt des Medikamentenkühlschranks ist häufig nur gegen den Ausfall der öffentlichen Stromversorgung versichert – und dann auch nur bis zu einer Höhe von 5.000 Euro. Gute Klauseln hingegen bieten durchaus Entschädigungen bis zu 50.000 Euro und decken zusätzliche Schadensursachen ab. Es sollte darauf geachtet werden, ob „Kühlschränke” generell oder nur „Medikamentenkühlschränke nach DIN 58345“ versichert sind. Ordnungsgemäßer Betrieb und die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen werden gewöhnlich vorausgesetzt.

Rezeptverlust

Rezepte werden bisweilen gestohlen oder kommen abhanden. Da der Wert des Papieres gering ist, wird hierfür eine besondere Position in den Versicherungsbedingungen benötigt.

Dazu ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Rezepte von der Rezeptabrechnungsstelle versichert sind, wie hoch der Wert Ihrer Rezepte sein kann und welche Verwahrung der Versicherer vorschreibt.

Schleuse/ Außenversicherung

Versichert sind die beschriebenen Sachen am Versicherungsort. Für sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sachen gilt üblicherweise Versicherungsschutz bis zu drei Monaten.

Wer Medikamente auf eigenes Risiko für längere Zeiträume bei Pflegediensten oder in Kliniken bevorratet, kann diese Dauer verlängern. Es kann auch ein außerhalb des Versicherungsortes liegender Medikamentencontainer oder eine Schleuse gesondert in der Police benannt werden.



Jascha Arif, Rechtsanwalt, Hamburg
redaktion@daz.online


Steffen Benecke, Versicherungsmakler, Hamburg
redaktion@daz.online


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