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In einem Eilverfahren erhielt am Dienstag die Apothekerkammer Niedersachsen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Recht: Der Apotheker Dirk Düvel darf im Rx-Bereich keine „BonusBons“ in Höhe von 50 Cent mehr an Kunden vergeben. Unklar ist, ob Düvel gegen die Entscheidung vorgehen will – sein Anwalt will auch Signale aus der Politik berücksichtigen.
Mit seiner Entscheidung vom 11. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Eilantrag des Apothekers Dirk Düvel aus Winsen abgelehnt, der gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen vorgegangen war. Die Kammer untersagte Düvel hiermit, Kunden beim Einlösen rezeptpflichtiger Arzneimittel einen „BonusBon" im Wert von 50 Cent anzubieten (Az. 6 B 19/17).
Düvel hatte vor Gericht vorgebracht, dass der „BonusBon“ allen Kunden angeboten wird – unabhängig davon, ob sie ein Rezept einlösen oder Hustenbonbos kaufen. Nach Ansicht der Apothekerkammer würde der Apotheker durch sein Kundenbindungsmodell jedoch die Preisbindungsvorschriften umgehen.
In seinem Eilbeschluss hat nun das Verwaltungsgericht argumentiert, dass das von Düvel praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. „Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe“, erklärt das Gericht in einer Pressemitteilung.
Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Da der Bundestag im Jahr 2013 das Heilmittelwerbegesetz geändert und auch geringwertige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1), ist nach Ansicht der Richter klar, dass das Bonimodell gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften verstößt.
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