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Mit Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes werden die
bestehenden Zyto-Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken nicht nur in
ihrer Laufzeit beschnitten – sie verlieren auch sofort ihre Exklusivität. Das
hat die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz,
klargestellt. Die Barmer vertritt allerdings eine andere Auffassung.
Schon morgen könnte es soweit sein: Die Veröffentlichung des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes im Bundesanzeiger wird derzeit täglich erwartet. Am Tag nach seiner Veröffentlichung wird das Gesetz mit seinen vielen Neuerungen im Pharma- und Apothekenbereich in Kraft treten. Unter anderem können dann Rezepturen mit einem zusätzlichen Festzuschlag abgerechnet werden. Doch es werden auch zwei unter Apotheken nicht sehr beliebte Ausschreibungsvarianten abgeschafft: die für Zytostatika auf Apothekenebene und jene für Impfstoffe.
Hinsichtlich der Impfstoffe hatte das Bundesgesundheitsministerium kürzlich bereits klargestellt, dass bestehende Verträge zwischen Kassen und Impfstoffherstellern ihre Exklusivität verlieren, sobald das AMVSG in Kraft getreten ist. Nötig wurde die Klarstellung, weil sich dies nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
Interpretationsspielraum im AMVSG?
Doch wie sieht es bei den Zyto-Verträgen aus? Für die Apotheken ist dies eine sehr relevante Frage – schließlich geht es um ihr Geld. Bisher müssen sie mit einer Vollabsetzung rechnen, wenn sie ohne Vertrag eine Zyto-Verordnung beliefern. Doch das AMVSG lässt sich hier offensichtlich ebenfalls unterschiedlich interpretieren. Nachdem der Gesetzentwurf zunächst ausdrücklich vorsah, dass die Exklusivität der Verträge mit Inkrafttreten des AMVSG entfällt, die Verträge aber regulär auslaufen können, besserten die Fraktionen hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nach. Nun ist vorgesehen, dass die bestehenden Verträge am letzten Tag des dritten auf das Inkrafttreten des AMVSG folgenden Monats unwirksam werden. Eine spezielle Bestimmung, wie es um die Exklusivität in dieser Übergangsfrist bestellt ist, enthält das AMVSG nicht. Vielmehr wurde die zunächst vorgesehene Aufhebung der Exklusivität, die über eine Ergänzung des § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V erfolgen sollte, bewusst gestrichen. Das kann man so verstehen, dass die bereits geschlossenen Verträge in der dreimonatigen Übergangszeit die Apothekenwahlfreiheit noch einschränken sollen.
Kassen wollen auch auf letzten Drücker sparen
Nicht zuletzt die Kassen haben das Gesetz nach dieser Lesart interpretiert.
Allen voran die Barmer/TK/KKH. Diese drei Ersatzkassen (damals noch mit der Deutschen BKK, die mittlerweile in der Barmer aufgegangen ist) setzten nämlich noch
immer auf ihre exklusive Ausschreibung, als längst klar war, dass die Verträge nur
von begrenzter Haltbarkeit sein werden. Selbstbewusst ließen sie wissen, sie
würden ihre neuen Verträge auch im Mai noch starten lassen – selbst wenn das
AMVSG dann schon geltendes Recht ist. Selbst in nur zwei Monaten Laufzeit
könnten die Kassen mit den Verträgen 10 Millionen Euro sparen, hieß es.
Auch die AOK Plus, die zwar die Spielart eines Open-House-Modells wählte,
startete noch im März Zyto-Verträge mit Apotheken. Hier sahen die Vertragsunterlagen schon vor, dass die eigentlich für zwei Jahre geplanten Verträge ein vorzeitiges Ende nehmen können, wenn der Gesetzgeber entsprechendes beschließt.
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