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Bezeichnungen von Arzneimitteln
Vorsicht! Verwechslungsgefahr
Wie dürfen Arzneimittel heißen?
Die Bezeichnung eines Arzneimittels besteht aus dem Namen gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform. Der Name des Arzneimittels kann nach dem europäischen Kodex für Humanarzneimittel entweder ein nicht zu Verwechslungen mit dem gebräuchlichen Namen führender Phantasiename oder ein gebräuchlicher oder wissenschaftlicher Name in Verbindung mit einem Warenzeichen oder dem Namen des Zulassungsinhabers sein. Der „gebräuchliche Name“ ist der international gebräuchliche Name des Wirkstoffs (Internationaler Freiname, INN) bzw., sofern es keinen INN gibt, der übliche gebräuchliche Name. Als Beispiele für zulässige Namen werden hiernach in dem Leitfaden „Glibenclamid Marmala“ (INN + Kurzform des Zulassungsinhabers) oder Glibenclamid Endros (INN + Warenzeichen) angeführt. Demgegenüber wäre beispielsweise „Glibenclamid Co“ nicht zulässig, denn „Co“ ist keine für diese Firma übliche Abkürzung und außerdem irreführend, weil damit ein Kombinationsprodukt gemeint sein könnte.
„XL“, „well“ oder „Top“ sind nicht erlaubt
Namen von Arzneispezialitäten dürfen sich weder in der Handschrift noch der Aussprache noch der gedruckten Form (Computer-Listen) zu stark ähneln. Wegen des Wiedererkennungswerts sollten sehr kurze oder sehr lange Namen vermieden werden. Der Name soll in der deutschen Sprache leicht auszusprechen sein, fordert der Leitfaden, und z.B. nicht aus einer reinen Abfolge von Konsonanten bestehen.
Häufig kommen in Arzneimittelbezeichnungen sogenannte Qualifier vor. Sie sollen besondere Hinweise geben, zum Beispiel auf ein Mono- oder ein Kombinationspräparat, auf die Stärke oder eine modifizierte Freisetzung, etc.. Beispiele für seit Langem verwendete und vertraute, akzeptable Qualifier sind comp, forte bzw. mite, retard, depot, akut oder rapid. Ein Qualifier darf jedoch bezüglich der therapeutischen Wirkung und Wirksamkeit, den pharmazeutischen Eigenschaften oder der Zusammensetzung der Arzneispezialität nicht irreführend sein. Als Beispiele für nicht akzeptable Qualifier nennt der österreichische Leitfaden die Kürzel „XL“, „well“ oder „Top“.
Schwierig kann es werden, wenn Namen von Präparaten, die nie vermarktet, aufgehoben oder umbenannt wurden, wieder verwendet werden sollen. Hier muss in der Regel ein zeitlicher Abstand zwischen dem Abverkauf und Verbrauch des bisherigen und der Markteinführung des neuen Arzneimittels eingehalten werden.
1 Kommentar
Arzneimittelnamen vor Markteeinführung verbindlich überprüfen!
von Thesing-Bleck am 22.05.2017 um 15:12 Uhr
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