OLG erhöht Streitwert

Rx-Boni-Streit wird für Apotheken teuer

Berlin - 22.06.2017, 07:00 Uhr


Das Oberlandesgericht Düsseldorf sorgt im Rechtsstreit um DocMorris' Rx-Boni für einen weiteren Dämpfer: Nicht nur, dass es die EuGH-Entscheidung vom 16. Oktober 2016 überhaupt ermöglicht hat – es hat nun auch die Kosten für die Wettbewerbszentrale in die Höhe schnellen lassen. Und an diesen werden voraussichtlich auch die Apotheker zu knabbern haben.

Als bereits sämtliche höchsten deutschen Gerichte die Rx-Preisbindung für ausländische Versandapotheken für zulässig und europarechtskonform befunden hatten, fand DocMorris am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf doch noch einen Senat, der daran zweifelte. Im Rechtsstreit der Wettbewerbszentale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung, in dem es um die Werbung für das DocMorris-Bonusmodell für verschreibungspflichtige Arzneimittel ging, rief dieser den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die Folgen sind bekannt. Seit dem 16. Oktober 2016 können EU-Versandapotheken munter Rx-Boni anbieten – deutschen Apotheken bleiben sie dagegen verboten.

Das Verfahren in Düsseldorf wurde allerdings nicht fortgeführt, nachdem der EuGH die Vorlagefragen beantwortet hatte. Denn die Parkinsonvereinigung versicherte, sie werde nicht mehr für DocMorris-Boni werben. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für beendet. Ende April entschied das OLG dann nur noch über die Kosten. Die sollte die Wettbewerbszentrale tragen. Denn nach Überzeugung des 20. Zivilsenats hätte sie verloren, wäre das Verfahren weitergeführt worden. Hierüber lässt sich – wie bei jeder juristischen Frage – streiten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom November 2016 schließt nicht aus, dass die Materie nochmals vor dem EuGH landen könnte.

15.000 Euro: „Erheblich zu niedriger Streitwert”

Allerdings: Vor dem 20. Zivilsenat des OLG wäre es vermutlich wirklich schlecht für die Wettbewerbszentrale ausgegangen. Das bekräftigt jetzt ein weiterer Beschluss. Mit diesem haben die Richter entschieden: Der zunächst vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 15.000 Euro sei „erheblich zu niedrig“ gewesen – und hob ihn auf 250.000 Euro an. Bitter für die Wettbewerbszentrale – denn nach dem Streitwert berechnen sich Gerichts- und Anwaltskosten, die nun erheblich in die Höhe schnellen werden.

Grundsätzlich ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Und zwar „auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird“, wie das OLG in seinem Beschluss erklärt.

Die Wettbewerbszentrale hatte die 15.000 Euro selbst in ihrer Klageschrift benannt. Doch dieser Vorschlag sei nicht einfach zu übernehmen, so der 20. Zivilsenat. Er sei vielmehr „anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen“. Und nach dieser Überprüfung meinen die Richter: Dieser Streitwert ist zu gering.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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