Hersteller zum Skonto-Urteil

Neue Chancen für den Direktvertrieb

Berlin - 05.10.2017, 17:30 Uhr

BAH-Hauptgeschäftsführer Martin Weiser freut sich über das Urteil. Doch er mahnt auch, dass grundsätzlich für eine auskömmliche Apothekenhonorierung gesorgt werden müsse. (Foto: BAH)

BAH-Hauptgeschäftsführer Martin Weiser freut sich über das Urteil. Doch er mahnt auch, dass grundsätzlich für eine auskömmliche Apothekenhonorierung gesorgt werden müsse. (Foto: BAH)


Nicht nur Apotheker und Großhändler zeigen sich erleichtert über das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs. Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller begrüßt die Karlsruher Entscheidung. Ebenso der Arzneimittelimporteur Kohlpharma. Schließlich wirkt sich die Entscheidung auch auf den Direktvertrieb von Herstellern an Apotheken aus.

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass pharmazeutische Großhändler nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben. Damit ist er weiter gegangen als viele Beobachter glaubten. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, sodass man noch nicht alle Details der Entscheidung absehen kann. Klar ist aber, dass jedenfalls der Status Quo erhalten bleibt: Großhändler können Rabatte und Skonti gewähren.

Dr. Martin Weiser, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH), begrüßte das Urteil: „Die Gewährung von Skonti ist auch in anderen Branchen üblich. Nun herrscht endlich Rechtssicherheit für Arzneimittel-Hersteller, die Apotheken im Direktvertrieb beliefern, sowie für Großhandel und Apotheken“, sagt Weiser. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Umstellung der Arzneimittelpreisverordnung im Jahr 2012 den Direktvertrieb der Hersteller ausdrücklich dem Großhandel gleichstellen wollen. Daher stellte sich auch den pharmazeutischen Unternehmen die Frage, wie weit sie mit ihren Rabatten gehen dürfen.

Bonus-Programme von Importeuren im neuen rechtlichen Licht

Tatsächlich sind derzeit auch die Bonus-Programme der Importeure Kohlpharma und Eurimpharm auf dem gerichtlichen Prüfstand. Und zwar ausgerechnet auf Betreiben von Integritas – dem vom BAH gegründeten Verband für lautere Heilmittelwerbung. Denn die Importeure gewähren Apotheken im Direktvertrieb ebenfalls besondere Konditionen, die über die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers hinausgehen. Sowohl Eurim als auch Kohlpharma haben zuletzt Dämpfer vor Gericht erlebt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof, zeigt man sich bei Kohlpharma erleichtert und erfreut: „Ich begrüße die Entscheidung außerordentlich“, sagte Kohlpharma-Geschäftsführer Jörg Geller gegenüber DAZ.online. Es sei eine „gute Nachricht für die Apotheker“. Es sei „weise“, dass die Richter erkennen, dass die Apotheker nicht nur ein Leistungserbringer im Gesundheitswesen seien, sondern auch ein Warengeschäft betrieben, das nach ökonomischen Prinzipien geführt werden müsse. Mit dem Urteil sei nun sichergestellt, dass der Apotheker als Kaufmann handeln könne. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Für Geller ist klar: Es gibt künftig keinen Mindestpreis mehr, weder für Großhändler, noch für Hersteller im Direktvertrieb. Das ist aus seiner Sicht auch nur natürlich: Es gebe keine andere Großhandelsbranche, die sich vom Gesetzgeber eine Mindestmarge garantieren lasse, erklärt er.

Neuer Schwung fürs Direktgeschäft?

Erweist sich das Urteil des Bundesgerichtshofs nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe tatsächlich also so frei, wie es die Pressemitteilung anmuten lässt, dürfte sich das Direktgeschäft sicherlich deutlich beleben. Dann müssten die Hersteller, die eben noch kritisch die Bonus-Programme der Importeure beäugten, mit dem höchstrichterlichen Segen selbst mitmischen. Es bleibt abzuwarten, wie weit sie mit ihren Rabatten gehen. Möglich ist aber auch, dass der Gesetzgeber tätig wird – denn offensichtlich geht das Urteil einigen Gesundheitspolitikern zu weit. 

BAH-Hauptgeschäftsführer Weiser gibt allerdings ebenfalls zu bedenken: Das Urteil sei ein Schritt in die richtige Richtung, Apotheken vor Ort zu stützen, weil ein Skonti-Verbot sich auf sie betriebswirtschaftlich negativ auswirken könne. „Die heutige Entscheidung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundsätzlich für eine wirtschaftlich auskömmliche Apothekenhonorierung und damit für den Fortbestand einer flächendeckenden, wohnortnahen Arzneimittelversorgung gesorgt werden muss.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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