Praxis

Arzneimittel für Tiere – was muss die Apotheke beachten?

Stuttgart - 13.10.2017, 10:30 Uhr

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)


Tierarzneimittel spielen in den meisten Apotheken eher eine untergeordnete Rolle. Dennoch kommen sie vor. Allerdings gelten dabei zum Teil andere gesetzliche Vorgaben als bei Humanarzneimitteln, zum Bespiel beim Umgang mit Rx-Präparaten sowie bei Rezepturen. Wir haben die wichtigsten zusammengefasst.

Es gibt eine ganze Reihe von Arzneimitteln, die sind für die Katz. Und zwar im wörtlichen Sinne – oder für den Hund oder andere Tiere. Da Tierärzte im Gegensatz zu Humanmedizinern das Dispensierrecht besitzen und zudem Gartencenter und Tierfachgeschäfte ein breites Sortiment an freiverkäuflichen Mitteln anbieten, kommen Tierarzneimittel in den meisten Apotheken verhältnismäßig selten vor. Nichtsdestotrotz spielen sie eine Rolle, und dann gilt es, die gesetzlichen Regelungen zu kennen, die zum Teil von denen bei Humanarzneimitteln abweichen.

Grundsätzlich wird auch bei Arzneimitteln für Tiere unterschieden in freiverkäufliche, apothekenpflichtige und rezeptpflichtige Präparate. Für freiverkäufliche Arzneimittel gibt es im Rahmen der Zulassung keine rechtlichen Einschränkungen bei der Abgabe.

Apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nur in der Apotheke abgegeben werden. Dokumentationspflichten gibt es dabei nicht. Handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel für ein Lebensmittel-lieferndes Tier, benötigt der Tierhalter immer eine Rechnung, aus der die Art, Menge, Datum und Chargenbezeichnung hervorgehen, damit er hierüber den notwendigen Nachweis zum Erwerb des Arzneimittels gemäß § 57 Abs. 2 AMG („Stallbuch“) führen kann. Zu beachten ist dabei, dass das jeweilige Arzneimittel für die Art und die Indikation, für die es eingesetzt werden soll, auch zugelassen sein muss.  

Lebensmittel-liefernde Tiere

Für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gelten bei einer Arzneimitteltherapie besonders strenge Regeln. Sie greifen immer dann, wenn die betreffende Art grundsätzlich auch zur Lebensmittelgewinnung herangezogen wird, also zum Beispiel bei Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Bienen und Speisefischen. Die Zweckbestimmung, die der Tierhalter selbst seinem Tier gibt, ist unerheblich für die Einstufung. Demnach wird auch ein wie ein Hund gehaltenes Minischwein (Minipig) als Lebensmittel-lieferndes Tier angesehen, da es zur Tierart  „Schwein“ gehört.

Lediglich für Pferde, als Heimtier gehaltene Kaninchen und Brieftauben gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Ein Pferdehalter kann ein Pferd beispielsweise durch eine Tierhaltererklärung mittels seiner Unterschrift im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausschließen. Die Erklärung ist unwiderruflich und bleibt auch bei Besitzerwechsel bestehen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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