Praxis

Arzneimittel für Tiere – was muss die Apotheke beachten?

Stuttgart - 13.10.2017, 10:30 Uhr

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)

Bei Arzneimitteln für Tiere gibt es einige Besonderheiten. (Foto: Karl Große / stock.adobe.com)


Dokumentations und Aufbewahrungspflichten: Was gilt bei Rx?

Verschreibungspflichtige Tier- und Humanarzneimittel dürfen für Tiere nur auf tierärztliche Verschreibung oder gegen Vorlage des Tierarztausweises abgegeben werden. Hier kommen allerdings umfassende Dokumentationspflichten auf die Apotheke zu (§ 19 ApoBetrO).  

Dokumentiert werden müssen:

  • Bei Wareneingang: Name und die Anschrift des Lieferanten, die Art und die Menge des Arzneimittels einschließlich der Chargenbezeichnung und das Datum des Erwerbs, zum Beispiel anhand des Lieferscheins.
  • Bei der Abgabe: Name und Anschrift des Tierhalters und des verschreibenden Tierarztes, der Bezeichnung und der Menge des Arzneimittels einschließlich der Chargenbezeichnung und dem Datum der Abgabe auf dem Rezeptdoppel oder einer Rezeptkopie. Wenn keine Chargenbezeichnung vorliegt (Rezeptur), wird das Herstellungsdatum notiert. 

Holt der Tierarzt das Arzneimittel selbst unter Vorlage seines Tierarztausweises ab, wird die Abgabe auf einer Kopie des Ausweises entsprechend dokumentiert. 

Achtung: Bei Verschreibungen für Lebensmittel-liefernde Tiere reicht es nicht, eine Kopie des Rezepts anzufertigen. Bei diesen muss ein Duplikat vorliegen. Dem Tierhalter gibt man das Original der Verschreibung mit der Dokumentation der Abgabedaten inklusive der Chargenbezeichnung wieder mit. Eine weitere Durchschrift hat zudem der Tierarzt in seinen Unterlagen.

Wenn Humanarzneimittel für Tiere angewendet werden, muss der Tierarzt die sogenannte Umwidmungskaskade beachten. Das gilt auch, wenn Tierarzneimittel Off-label, also in einer nicht zugelassenen Indikation oder bei einer nicht zugelassenen Tierart, eingesetzt werden. Die Apotheke hat diesbezüglich keine Prüfpflicht. 

Umwidmungskaskade

Für die Umwidmung, also die Verwendung eines Arzneimittels für eine andere Tierart oder Indikation, schreibt das Tierarzneirecht eine „Umwidmungskaskade“ vor:

  1. Zunächst muss ein anderes Medikament verwendet werden, das zwar für die jeweilige Tierart, aber nicht für das Anwendungsgebiet zugelassen ist, wenn dieses auch einen therapeutischen Effekt verspricht. Bei Lebensmittel-liefernden Tieren ist die entsprechende Wartezeit einzuhalten.
  2. Ist ein solches Medikament nicht vorhanden, kann ein für eine andere Tierart zugelassenes eingesetzt werden. Die Wartezeit wird auf mindestens 28 Tage für essbare Gewebe, 7 Tage für Eier und 7 Tage für Milch festgesetzt. Bei Pferden gilt eine Wartezeit von 6 Monaten, wenn sie mit Arzneimitteln aus der sogenannten „Positivliste" (VO(EG)1950/2006) behandelt werden
  3. Ist ein Medikament nach (2) nicht verfügbar, darf ein in Deutschland zugelassenes Humanarzneimittel oder ein in einem anderen EU-Land oder EWR-Land zugelassenes Tierarzneimittel eingesetzt werden. Die Wartezeitregelung erfolgt wie unter Punkt 2. Ein Import von Humanarzneimitteln aus dem Ausland zur Verwendung bei Tieren ist seit der 14. AMG-Novelle vom 29. Oktober 2005 nicht mehr zulässig.
  4. Sind auch nach Punkt 3 keine Medikamente verfügbar, darf ein vom Tierarzt selbst oder von einer Apotheke hergestelltes Arzneimittel eingesetzt werden.

Mindestens einmal im Jahr müssen laut ApBetrO die Ein- und Ausgänge und der Bestand verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die bei Tieren angewendet wurden, kontrolliert werden. Abweichungen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen müssen laut § 22 ApBetrO in der Apotheke mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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