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Interpharm 2018
„Muss“ und „Soll“ im Arbeitsvertrag eines Filialapothekenleiters
Filialleiter haben eine besondere Stellung in der Apotheke, denn ihre Pflichten gehen über das arbeitsrechtlich Übliche hinaus. Aber welche Aufgaben sollen und dürfen Apothekeninhaber auf den Filialeiter übertragen? Rechtsanwältin Iris Borrmann ging auf der Interpharm 2018 auf die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertrages ein.
Ein Filialleiter verfügt als angestellter Apotheker prinzipiell über dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer. Die übertragenen Pflichten gehen aber über das Übliche hinaus, wie Iris Borrmann in ihrem Vortrag verdeutlichte. Schon beim Einstellungsgespräch sollte ein Filialapotheker sich daher genau informieren, in welcher Situation sich die Filialapotheke befindet. Dazu gehören beispielsweise Fragen nach der wirtschaftlichen Situation, der Personaldecke, den Öffnungszeiten oder auch den Ärzten in der Umgebung.
Im Arbeitsvertrag sollten natürlich wesentliche Dinge wie Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Ein wichtiger Punkt ist der Arbeitsort. Häufig halten Inhaber von Filialverbünden in den Arbeitsverträgen fest, dass Mitarbeiter flexibel eingesetzt werden können. Bei Filialleitern ist das nicht ohne weiteres möglich. Trotzdem, so Bormann, würde es häufig gemacht, weshalb der Filialapotheker auf eine ganz klare Formulierung im Arbeitsvertrag achten sollte.
„Die Arbeitsplatzbeschreibung ist das Kernstück des Vertrages“ betont die Rechtsanwältin. In diesem Punkt wird geklärt, was vom Filialleiter erwartet wird. „Das sollte so genau wie möglich beschrieben werden“. Deshalb wird die Beschreibung häufig als Anhang an den Vertrag gehängt. Dort werden die Kompetenzen des Filialleiters auch im personellen und wirtschaftlichen Bereich geregelt. „Zum Beispiel die Dispositionsfreiheit: Bis zu welcher Summe kann der Filialapotheker ohne Rücksprache Reparaturen oder spontane Bestellungen ausführen?“
Gesetzliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche
Was das Arbeitsentgelt angeht, ist Borrmann der Meinung, dass Filialapothekenleiter eine neue Berufsgruppe sind, weshalb unbedingt eine Filialleiterzulage gezahlt werden müsste. „Und zwar unabhängig von Notdienstverpflichtungen.“ Denn eine einfache übertarifliche Zulage, die jedoch mit vielen zusätzlichen Diensten verbunden ist, relativiert die Honorierung wieder.
Ein Thema, bei dem es immer wieder Schwierigkeiten gebe, sei
die Arbeitszeit. „Für Filialapotheker gilt der Tarifvertrag nicht, weshalb
diese auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro angewiesen sind“.
Dazu bestehe die Möglichkeit, vorübergehend auf 60 Stunden pro Woche
hochzugehen, solange diese innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. „Von
daher sollte sich der Filialapotheker ganz genau überlegen, welche Arbeitszeit
er vertraglich vereinbart“, erklärte Bormann.
Primus inter pares
Neben Vorgaben, die im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen, gibt es noch solche, die geklärt werden sollten. Die übertragene Verpflichtung auf die Filialapothekenleitung, so Borrmann, bezieht sich nur auf den pharmazeutischen Kernbereich. Andere Bereiche wie Arbeitsschutz oder Datenschutz sind Inhabersache. Wenn diese Aufgaben übertragen werden, so muss das vertraglich festgehalten werden. Beispielsweise könne sich der Inhaber auch dazu entscheiden, die Verantwortung für den Arbeitsschutz auf andere zu übertragen.
Wie weit geht die Weisungsbefugnis des Filialeiters? Borrmann betont wie wichtig ist, dass die Stellung als „Primus inter pares“ in der Filialapotheke geregelt ist. Sinnvoll ist es natürlich, dass der Filialapotheker die Arbeitspläne erstellt – immerhin ist er auch der Erste, der Krankmeldungen mitgeteilt bekommt. Ebenso macht es Sinn, wenn der Filialleiter aktuelle Aufgaben einteilt. Was viele Filialapotheker oft nicht beachten würden, ist, dass sie auch Zeugnisse für ihre Mitarbeiter ausstellen müssen. Hier rät Borrmann, dass sich die Filialleiter regelmäßig Notizen über die Arbeitsleistung machen sollten.
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