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Versandapotheken
Verbraucher haben auch bei Arzneimitteln ein Widerrufsrecht
Der jüngste Rechtsprechungstrend zum Widerrufsrecht bei Arzneimitteln setzt sich fort. Nun hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass Versandapotheken dieses nicht generell ausschließen dürfen. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband freut sich – und erklärt im gleichen Atemzug, dass die Große Koalition mit ihrem Einsatz für das Rx-Versandverbot „daneben“ liegt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat schon vor einiger Zeit die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von 20 Versandapotheken unter die Lupe genommen. Im Visier hatten die Verbraucherschützer unter anderem die Aufklärung über kostenfreie Beratungsmöglichkeiten am Telefon und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinblick auf ein Widerrufsrecht. Denn: Wenn ein Verbraucher Waren im Versandhandel bezieht, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht und kann die Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der vzbv meinte, dieses Recht müsse Verbrauchern auch bei Arzneimitteln zustehen, die sie im Versand beziehen. Für die betroffenen Apotheken ist das ein Risiko. Schließlich werden sie nicht verantworten können, die zurückgeschickten Mittel erneut zu verkaufen. Dennoch: Die meisten Apotheken reagierten auf die Beanstandungen des vzbv und gaben Unterlassungserklärungen ab. Nur in vier Fällen erhob der Verband Klage. So auch gegen die Versandapotheke Apovia.
„Rechtliches Verderben“ zieht nicht mehr
Apovia hatte in ihren AGB verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Apothekenbetreiber verteidigte die Klausel vor Gericht damit, dass ihm ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei und sie damit „rechtlich verderben“ würden. Beim Versand schnell verderblicher Waren gebe es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht (§ 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Doch das sah schon das Landgericht Konstanz in erster Instanz anders: Es hielt die Ausnahmebestimmung in diesem Fall für nicht einschlägig. Zwar gebe es sicherlich Arzneimittel, die schnell verderben – aber dies gelte nicht ausnahmslos für alle verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimittel. Eine Widerrufsausschlussklausel bei Fernabsatzverträgen, wie die Apotheke sie verwendet hatte, benachteilige den Kunden unangemessen, entschied das Landgericht im April 2017. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dieses Urteil bestätigt.
1 Kommentar
Securepharm
von Philipp Hoffmann am 23.03.2018 um 9:57 Uhr
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