Versandapotheken

Verbraucher haben auch bei Arzneimitteln ein Widerrufsrecht

Berlin - 21.03.2018, 17:30 Uhr

Versandhändler müssen rechtzeitig retounierte Ware innerhalb von 14 Tagen grundsätzlich zurücknehmen. Das gilt auch für Versandapotheken. (Foto: BVDVA)

Versandhändler müssen rechtzeitig retounierte Ware innerhalb von 14 Tagen grundsätzlich zurücknehmen. Das gilt auch für Versandapotheken. (Foto: BVDVA)


Hinweispflicht auf kostenlose telefonische Beratung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Vorinstanz auch in dem Punkt, dass der Apotheke bei der Erfragung der Telefonnummer des Kunden eine Hinweispflicht auf eine telefonische Beratungsmöglichkeit obliegt. Und: Sie muss Kunden über die Gebührenfreiheit der telefonischen Beratung hinweisen. Apovia hatte unter „Kontakt und Beratung“ lediglich eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben. Nach Auffassung des Gerichts halten Gebühren, auch wenn sie gering sind, Bestellkunden davon ab, die Hotline zu nutzen.

In einem Punkt hatte die Klage des vzbv allerdings keinen Erfolg. Der Verband war der Auffassung, die Versandapotheke müsse dem Kunden die AGB bereits vor der Bestellung in einer speicherfähigen Fassung bereitstellen. Das verneinten beide Instanzen.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, ist mit der Entscheidung aus Karlsruhe zufrieden: „Mit dem Urteil zeichnet sich in der Rechtsprechung immer mehr eine klare Linie zugunsten des Widerrufsrechts beim Online-Handel von Medikamenten ab“. Zuvor hatten bereits das Oberlandesgericht Naumburg und das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer bestätigt.

vzbv pro Rx-Versand

Der vzbv stellte allerdings klar, dass sein Vorgehen gegen einzelne Praktiken von Versandapotheken keine generelle Ablehnung dieser Vertriebsform bedeutet. Vor-Ort-Apotheken seien zwar insbesondere für die Akutversorgung von Patienten eine unverzichtbare Anlaufstelle. Seit mehr als zehn Jahren gehörten zu einer flächendeckenden Versorgung aber auch „sichere und zuverlässige Versandapotheken“. Kai Vogel, Leiter Team Gesundheit und Pflege beim vzbv, meint daher: „Der im Koalitionsvertrag angekündigte Einsatz für ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist falsch und nicht im Sinne von Verbrauchern“. Und weiter: „CDU, CSU und SPD sollte klar sein, dass ein Verbot nicht zur notwendigen Stärkung von qualifizierten Leistungen von Apothekern führt. Es löst ebenso wenig die Probleme von Apotheken in strukturschwachen Regionen, die bereits um ihre Existenz kämpfen.“

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2018, Az.: 4 U 87/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Securepharm

von Philipp Hoffmann am 23.03.2018 um 9:57 Uhr

Wie sieht das dann aus wenn mit Securepharm Medikamente nach 10 Tagen nicht mehr verkehrsfähig sind?

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