„Datenklau“-Prozess

Von Ermittlungspannen und vertraulichen Dokumenten

Berlin - 13.04.2018, 17:55 Uhr

Die 1. Strafkammer des Berliner Landgerichts muss entscheiden: Haben Thomas Bellartz und Christoph H. den Straftatbestand des Ausspähens von Daten erfüllt? (Foto: Külker)

Die 1. Strafkammer des Berliner Landgerichts muss entscheiden: Haben Thomas Bellartz und Christoph H. den Straftatbestand des Ausspähens von Daten erfüllt? (Foto: Külker)


Unstimmigkeiten und Unterbrechungen

Der Zeuge räumte ein, dass es bei der Asservaten-Nummerierung und -Bezeichnung „leider“ zu einigen Fehlern gekommen sei. So habe es teilweise Dopplungen in den Akten gegeben. Auch habe man sich später nicht immer an die abgesprochene Aktenordnung gehalten. Mit dem BMG gab es offenbar ebenfalls Unstimmigkeiten: „Wir hatten anfänglich große Schwierigkeiten, auf einen Nenner zu kommen“, so der Zeuge. Es habe unterschiedliche Vorstellungen davon gegeben, was rechtlich möglich ist.

Der Zeuge berichtete weiterhin, dass ab Oktober 2012 die Datenströme aus dem BMG protokolliert wurden. Dazu wurde eine entsprechende Software eingespielt. Die letzte der 40 angeklagten Tathandlungen – am 5. November 2012 – konnte  damit dokumentiert werden. Bei der Frage, ab wann genau protokolliert wurde, zitierte der Zeuge aus einem Mailverkehr mit dem ebenfalls schon als Zeugen befragten BMG-Beamten, der für die Informationstechnik zuständig war. Da diese Mail nicht in den Gerichtsakten war, intervenierte Bellartz´ Verteidiger: Gibt es eine Zweitakte, die der Verteidigung vorenthalten werde?

Als der Ermittler etwas zur ersten Vernehmung von H. am 20. November 2012 sagen sollte, widersprach H.´s Verteidigerin der Verlesung des Protokolls: Ihr Mandant habe zu verstehen gegeben, dass er ohne einen Strafverteidiger über die Tatvorwürfe nicht sprechen wolle. Dennoch seien weitere zehn Fragen gestellt worden. Es bestehe damit ein Beweisverwertungsverbot – und zwar für sämtliche Aussagen ihres Mandanten an diesem Tag, auch die, die er vor seinem Einwand getätigt hatte.

Es kam wegen der Verteidigeranträge mehrfach zur Unterbrechung der Verhandlung. Am Ende entschied die Strafkammer, dass kein offensichtliches Beweisverwertungsverbot bestehe. Die anschließenden Sachfragen des Polizisten hätten sich nicht auf den Tatvorwurf bezogen. Zu weiteren inhaltlichen Äußerungen des Zeugen kam es angesichts der fortgeschrittenen Zeit jedoch nicht mehr. Der Zeuge wurde mit der Bitte des Vorsitzenden entlassen, alle noch vorhandenen Mails zu dieser Angelegenheit noch zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde er für den nächsten Verhandlungstermin erneut geladen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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