DAP-Arbeitshilfe
Auf der Seite des DeutschenApothekenPortals steht eine Arbeitshilfe „Belieferung von Rezepten zur Substitutionstherapie“ zur Verfügugng.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) stellt auf der ABDA-Internetseite eine Reihe von Arbeitshilfen für den Apothekenalltag zur Verfügung – darunter auch eine Mustervereinbarung zum Sichtbezug von Substitutionsmitteln in der Apotheke. Diese wurde nun überarbeitet und stellenweise präzisiert.
Von Arzneimittelinformation bis Versandhandel – zu vielen Themen aus der Apothekenpraxis finden sich Leitlinien und Arbeitshilfen der BAK auf der Internetseite der ABDA, auch zur Opioidsubstitution. Neben einer Leitlinie zur Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution, inklusive eines Kommentars, gibt es dort unter anderem eine Mustervereinbarung zum Sichtbezug von Substitutionsmitteln in der Apotheke. In dieser Vereinbarung, die zwischen dem Arzt und der Apotheke geschlossen wird, wird beispielsweise festgelegt, wie die Vergabe an Sonn- und Feiertagen geregelt wird.
Nun wurde die Arbeitshilfe überarbeitet und in einigen Punkten präzisiert. Konkret geht es um die folgenden Punkte:
Es muss nun zusätzlich zur Telefon-, Fax- und Mobilnummer eine explizite Notfallnummer des Arztes angegeben werden, unter der er im Fall der Fälle erreichbar ist.
In dem Teil, in dem sich die Angaben zur „beauftragten Apotheke“ finden, wurde die Formulierung geändert: Statt des „verantwortlichen Ansprechpartners“ findet sich dort nun die „verantwortliche Person nach § 5 Abs. 10 Satz 4 BtMVV“.
Gemäß Punkt 3 hatte der Arzt bislang die „rechtliche und fachliche Verantwortung“ für die Substitutionstherapie. Diese Formulierung wurde dahingehend präzisiert, dass der Arzt nur die „therapeutische Verantwortung“ trägt.
Auf der Seite des DeutschenApothekenPortals steht eine Arbeitshilfe „Belieferung von Rezepten zur Substitutionstherapie“ zur Verfügugng.
Punkt 4 befasst sich mit der fachlichen Einweisung des pharmazeutischen Personals. Hier kann man nun bei der Frage, durch wen diese Einweisung erfolgt, zwischen mehreren Optionen wählen: durch den Arzt oder die vom ihm fachlich eingewiesene und beauftragte verantwortliche Person nach § 5 Abs. 10 Satz 4 BtMVV. Zudem kann auch Freitext eingetragen werden.
Unter Punkt 5 findet man nun eine Auflistung möglicher Gegebenheiten, die Einfluss auf die Substitutionstherapie des Patienten haben können:
Arzt und Apotheke legen fest, bei welchen dieser Ereignisse, die Apotheke den Arzt informieren muss. An dieser Stelle findet sich auch ein Hinweis, dass die vom Patienten unterschriebene Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht in der Apotheke vorliegt.
Zudem wurde die Arbeitshilfe um eine weitere Anlage ergänzt – die Anlage 3. Dabei handelt es sich um eine Patientenliste für die interne Dokumentation der Apotheke. Dort werden der jeweilige Patient mit Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie der Beginn und das Ende des Sichtbezugs vermerkt.
Die Arbeitshilfe finden Sie in ihrer aktuellen Fassung hier.
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