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BAK-Arbeitshilfen
Mustervereinbarung zum Sichtbezug wurde überarbeitet
Wann muss die Apotheke den Arzt kontaktieren?
Punkt 4 befasst sich mit der fachlichen Einweisung des pharmazeutischen Personals. Hier kann man nun bei der Frage, durch wen diese Einweisung erfolgt, zwischen mehreren Optionen wählen: durch den Arzt oder die vom ihm fachlich eingewiesene und beauftragte verantwortliche Person nach § 5 Abs. 10 Satz 4 BtMVV. Zudem kann auch Freitext eingetragen werden.
Unter Punkt 5 findet man nun eine Auflistung möglicher Gegebenheiten, die Einfluss auf die Substitutionstherapie des Patienten haben können:
- Änderungen des gesundheitlichen Zustands,
- relevante Änderungen der Medikation des Patienten,
-
akute Ereignisse und Auffälligkeiten, zum Beispiel:
Fernbleiben,
Nichtbeachtung der vereinbarten Einnahmezeitpunkte
Alkoholgeruch,
Verdacht auf Beikonsum,
Verhaltensänderungen,
Verletzungen
Arzt und Apotheke legen fest, bei welchen dieser Ereignisse, die Apotheke den Arzt informieren muss. An dieser Stelle findet sich auch ein Hinweis, dass die vom Patienten unterschriebene Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht in der Apotheke vorliegt.
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Zudem wurde die Arbeitshilfe um eine weitere Anlage ergänzt – die Anlage 3. Dabei handelt es sich um eine Patientenliste für die interne Dokumentation der Apotheke. Dort werden der jeweilige Patient mit Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie der Beginn und das Ende des Sichtbezugs vermerkt.
Die Arbeitshilfe finden Sie in ihrer aktuellen Fassung hier.
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