DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 4)

Berlin - 24.05.2018, 17:45 Uhr

Was darf der Arzneimittel-Bote wissen – und was ist beim Fahrtenbuch zu beachten? (Foto: Imago)

Was darf der Arzneimittel-Bote wissen – und was ist beim Fahrtenbuch zu beachten? (Foto: Imago)


Wie können Apotheken den ab dem 25. Mai europaweit neu geregelten Informationspflichten zum Datenschutz nachkommen? Sind die alten Einwilligungerklärungen für Kundenkarten eigentlich noch gültig? Und was ist künftig bei Botendiensten zu beachten? Unsere Experten haben auf diese Fragen Antworten.

Ab dem 25. Mai sind Regelungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz verbindlich zu beachten. Ist Ihre Apotheke fit für die neuen Anforderungen?

Dass noch nicht alle Fragen geklärt sind, zeigte unser Aufruf an die Leserinnen und Leser, uns Fragen zur DSGVO zuzuschicken. Wir haben diese gebündelt und verschiedene Rechtsexperten um Antworten gebeten.

Im vierten Teil unserer FAQ-Aktion antwortet Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. Im Mittelpunkt steht diesmal die transparente Information der Kunden – etwa über einen Aushang und in Einwilligungserklärungen. Frau Mecking geht überdies auf die Besonderheiten des Botendienstes ein – inklusive eines Schwenks zu Dokumentationen für das Finanzamt.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der AKNR

Frage: Die Datenschutzerklärung, die im Verkaufsraum aufzuhängen ist, umfasst fünf bis sieben Seiten. Müssen sämtliche Seiten für Kunden in der Offizin gut sichtbar ausgehängt werden? Oder reicht ein Hinweis wie: „Bei Fragen zum Datenschutz sprechen Sie uns gerne an”? 

Antwort: In einem Ladengeschäft, das Waren und Dienstleistungen unter Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anbietet wie eine Apotheke, werden die entsprechenden Hinweise üblicherweise in abgedruckter Form an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumen, etwa deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder aber unmittelbar im Kassenbereich, ausgehängt. Sofern eine betroffene Person es wünscht, sollten Abdrucke zum Mitnehmen zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die Informationen im Aushang ohne Weiteres (zum Beispiel nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Der Hinweis: „Bei Fragen zum Datenschutz sprechen Sie uns gerne an“ erscheint nicht sehr geeignet, da er eine kleine Hürde für Interessierte aufbaut. Denn man muss selbst aktiv werden, was einem Kunden peinlich sein könnte.

Mancherorts wird es als ein Weg angesehen, die Datenschutzerklärung auszugsweise auszuhängen und darauf hinzuweisen, dass die Langfassung am HV-Tisch ausliegt oder an einem anderen geeigneten Ort.

Hier finden Sie die zugehörigen Regelungen in der DSGVO:

Art. 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Erwägungsgrund 58 zur DGVO - Grundsatz der Transparenz

Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden.

Erwägungsgrund 60 zur DGVO - Informationspflicht

(…) Die betreffenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, so sollten sie maschinenlesbar sein.



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