DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 4)

Berlin - 24.05.2018, 17:45 Uhr

Was darf der Arzneimittel-Bote wissen – und was ist beim Fahrtenbuch zu beachten? (Foto: Imago)

Was darf der Arzneimittel-Bote wissen – und was ist beim Fahrtenbuch zu beachten? (Foto: Imago)


Kundenkarten – gibt es Bestandsschutz für Altkunden?

Frage: Kundenkarten-Anträge sollen nun DSGVO-konform aktualisiert werden. Gibt es sowas wie einen Bestandsschutz für „Altkunden“? Oder müssen alle „Altkundenkarten“-Besitzer neu unterschreiben? Wie lange ist eine solche Einwilligungserklärung gültig?

Antwort: Alte Kundenkarten haben grundsätzlich einen gewissen „Bestandsschutz“. Einwilligungen, die vor dem 25. Mai 2018 eingeholt wurden und deren Handhabung schon den Vorgaben der DS-GVO beziehungsweise dem deutschen Recht entsprechen, behalten ihre Wirksamkeit. Die Einwilligungserklärung ist solange gültig, wie der Kunde diese nicht widerruft.

Für eine problemlose Umstellung auf das neue Datenschutzrecht sollten die bereits eingeholten Einwilligungen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Apotheken müssen also prüfen, ob alle relevanten Vorgänge mit den alten Einwilligungserklärungen abgedeckt werden. Für eine darüber hinausgehende Verarbeitung dürfen die Karten nicht verwendet werden. Kunden müssen wissen, welche Daten verarbeitet werden und wohin diese weitergeleitet werden. Es wird empfohlen, Kundenkarten, die seit 1,5 Jahren ungenutzt sind, zu löschen.

Einwilligungen, die bis zum 25. Mai 2018 eingeholt wurden und nicht den Anforderungen der DS-GVO entsprechen, sind für die Verarbeitung nach dem 25. Mai unwirksam. Es müssen neue, aktualisierte Einwilligungen eingeholt werden, auch wenn dies im Apothekenalltag mühselig ist. Diese Handhabe findet man derzeit allerorten – bei den Kunden dürfte insofern eine gewisse Gewöhnung an und Verständnis für eine solche Vorgehensweise anzutreffen sein.  

Hier finden Sie zum Beispiel eine Muster-Einwilligungserklärung zur Kundenkarte der Apothekerkammer Berlin.

Einwilligung zur Medikationsanalyse

Frage: Ist die bestehende Datenschutzvereinbarung der Bundesapothekerkammer für die Medikationsanalyse ausreichend oder sind hier Anpassungen nötig?

Antwort: Diese Frage bezieht sich auf die Muster-Einwilligungserklärung zur Medikationsanalyse aus den BAK-Leitlinien. Diese wurde in den letzten Wochen aktualisiert und kann nach Anpassung auf den individuellen Apothekenbetrieb eingesetzt werden.

Hier finden Sie ein Muster für eine Einwilligungserklärung unter Beachtung der DS-GVO zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Patienten in der Apotheke im Rahmen der Medikationsanalyse (Arbeitshilfe, Stand 9. Mai 2018)



Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.