DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 6)

Berlin - 25.05.2018, 16:00 Uhr

Für die Videoüberwachung hält das neue Bundesdatenschutzgesetz neue Regelungen bereit. (Foto: Monet / stock.adobe.com)

Für die Videoüberwachung hält das neue Bundesdatenschutzgesetz neue Regelungen bereit. (Foto: Monet / stock.adobe.com)


Datenschutzfolgenabschätzung – nötig oder nicht?

Bislang ist man davon ausgegangen, dass ab dem 25. Mai 2018 vor einer „systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ wie der Videoüberwachung einer Apotheke eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist (Art. 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO).

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich Ende April 2018 gegenüber dem Bayerischen Apothekerverband zu der Frage der Notwendigkeit einer Folgenabschätzung bei den üblichen kleinflächigen Videoaufnahmen gemäß Art. 35 DSGVO in der Apotheke und der damit einhergehenden Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß dem neuen § 38 Abs. 1 BDSG positioniert. Es sieht entgegen einiger Stimmen in der Literatur keine Notwendigkeit für eine Folgenabschätzung bei einer Videoüberwachung in Apotheken. Die gleiche Position hat auch der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte gegenüber einer anfragenden Apotheke vertreten. Die Position aus Bayern und Sachsen gibt eine praxistaugliche und eine die Apotheken entlastende Tendenz vor. Derzeit befindet sich die Datenschutzkonferenz in dieser Frage noch in der Abstimmungsphase, ein Beschluss soll bald veröffentlicht werden.

Das bedeutet zugleich: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Schubladendenken und die Suche nach Standardfällen und „Schema F“ helfen im Datenschutzrecht nicht weiter.

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Hinweispflichten beachten

§ 4 Abs. 2 bis 4 BDSG regelt schließlich die Erkennbarkeit der Videoüberwachung, die weitere Verarbeitung, die Informationspflichten und die Löschpflichten. Selbstverständlich sind auch hier die weiteren Datenschutzgrundsätze einschließlich Datenminimierung, Datenrichtigkeit, Speicherbegrenzung und Datensicherheitskonzepte zu beachten. Bei der Speicherung der Daten in einer externen Cloud ist an einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zu denken.

Beachtet werden müssen auch die gesetzlichen Hinweispflichten. Anders als früher genügt ein Piktogramm nach DIN 33450 nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Vielmehr sind nun mindestens Angaben zur verantwortlichen Person erforderlich. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Was deutlich sichtbar ist, hängt von der Größe und Gestaltung des Hinweises, aber auch vom Umfeld und dem Hintergrund ab. Er ist etwa in Augenhöhe anzubringen, sodass Betroffene vor dem Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung unter normalem Blickwinkel erkennen können. Betroffene müssen einschätzen können, welcher Bereich von einer Kamera erfasst wird, damit sie in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls der Überwachung auszuweichen oder ihr Verhalten anzupassen. Außerdem muss die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle erkennbar sein, das heißt, wer genau die Videodaten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Entscheidend ist dabei, dass für die Betroffenen problemlos feststellbar ist, an wen sie sich bezüglich der Wahrung ihrer Rechte ggf. wenden können. Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten (im Regelfall Name und Anschrift) explizit auf dem Hinweisschild zu nennen. Übrigens: Ein noch so schönes Hinweisschild führt nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung. Die Betreiber einer Videoüberwachung tun angesichts einer zunehmenden Sensibilisierung in der Bevölkerung gut daran, ihr bestehendes System einer datenschutzrechtlichen Prüfung zu unterwerfen.

Neben dem Zweckbindungsgrundsatz spielt im Datenschutzrecht der Erforderlichkeitsgrundsatz eine entscheidende Rolle: Durch die Datenerhebung und Datenverarbeitung darf in den Persönlichkeitsbereich der Betroffenen nur insoweit eingegriffen werden, als dies unerlässlich ist, um den rechtmäßigen Zweck der Datenverarbeitung zu erreichen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO müssen „personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“. Die Videoüberwachung des HV-Tisches bleibt vieldiskutiert. Sofern dort aber keine Nahaufnahmen stattfinden, dürfte die Situation entschärft sein.



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1 Kommentar

Datenschutz

von Michael Zeimke am 25.05.2018 um 18:19 Uhr

Ich möchte nicht, dass die Rezepte meiner Kunden an Dritte weitergeleitet werden.
Dies betrifft Retaxationsfirmen. Wo bleibt da der Datenschutz?

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