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DSGVO-Expertenbefragung
Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 6)
Und was ist, wenn die Kamera gar nichts aufgezeichnet?
Frage: Gilt etwas anderes, wenn die Videoüberwachung im Verkaufsraum nur kurzzeitig gespeichert werden soll?
Antwort: § 4 BDSG unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen einer kurzzeitigen oder längerfristigen Speicherung. Vielmehr müssen Daten nach § 4 Abs. 5 BDSG unverzüglich gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Und was ist mit Videokameras, die lediglich im Büro anzeigen, dass Kunden in den Verkaufsraum gekommen sind? Hier wird nichts aufgezeichnet und es ist auch kein PC angeschlossen.
Antwort: Hier stellt sich die Frage, ob die neue Vorschrift zur Videoüberwachung in § 4 BDSG überhaupt einschlägig ist.
Teilweise wird auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt. Hier ist von „Beobachtung“ die Rede. § 4 BDSG stelle eine Ausnahmeregelung dar, deren Anwendung keine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordere. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass § 4 BDSG nur anwendbar ist, wenn personenbezogene Daten auch verarbeitet werden. Das BDSG sei nach § 1 Abs.1 BDSG überhaupt nur bei Vorliegen einer Verarbeitung anwendbar. Die bloße Beobachtung stelle gerade noch keinen Vorgang der Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
Die letztgenannte Auffassung wird durch eine Gesamtschau der Vorschrift im Kontext des BDSG gestützt. Es spricht also viel dafür, dass beim bloßen Beobachten der Apothekenräume keine personenbezogenen Daten im Sinne des neuen BDSG erhoben oder erfasst werden.
Was gilt im Hinblick auf den Datenschutzbeauftragten, wenn in der Apotheke nur fünf Personen beschäftigt sind?
Antwort: Bislang ist man davon ausgegangen, dass bei einer Videoüberwachung in Apotheken eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist, welche wiederum auch in kleinen Betrieben einen Datenschutzbeauftragten erfordert. Das bedeutete: Wer überwacht, sollte – unabhängig von der Mitarbeiterzahl auch dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn die 10-Personengrenze zwar nicht erreicht wird, aber die Datenverarbeitung besonders risikoreich ist und daher einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegt. Da die Tendenz (wie vorbeschrieben) nun dahin zu gehen scheint, dass bei einer Videoüberwachung nicht automatisch auch eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist, dürfte sich das Thema einstweilen erledigt haben.
1 Kommentar
Datenschutz
von Michael Zeimke am 25.05.2018 um 18:19 Uhr
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