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Positionspapier
Gehe forciert Lobby-Arbeit für höheres Großhandelshonorar
Der Stuttgarter Pharmagroßhändler Gehe wendet sich mit einem Positionspapier an die Politik. Darin fordert Gehe, den Festzuschlag des Großhandels auf Rx-Arzneimittel als nicht rabattierbar festzuschreiben und von 70 auf 96 Cent pro Packung zu erhöhen. Eine Zahl, die bereits die Honorargutachter vorgeschlagen haben. In der aktuellen DAZ äußert sich Gehe-Chef Dr. Peter Schreiner ausführlich zu diesem Thema.
Den ersten Teil der Forderung hat Bundesgesundheitsminister Spahn mit seinem jüngsten Entwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bereits aufgegriffen. Doch offenbar erwartet Gehe eine noch weitergehende Diskussion über mögliche Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der Pharmagroßhändler stellt in seinem „Politischen Whitepaper“ unter dem Titel „Für eine sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland“ klare Forderungen zu den Großhandelszuschlägen. Zur Apothekenhonorierung äußert sich Gehe darin nicht. Das Papier wurde am heutigen Mittwoch an Abgeordnete des Deutschen Bundestages verschickt.
Forderungen zum Festzuschlag
Gehe fordert, den Festzuschlag des Großhandels rechtssicher zu fixieren, also keine Rabatte darauf zuzulassen. Der „rabattfähige“ Höchstzuschlag von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers soll beibehalten werden. Dieser soll weiterhin maximal 37,80 Euro betragen. Soweit deckt sich die Forderung mit dem jüngsten Gesetzentwurf. Doch Gehe fordert darüber hinaus, den Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent auf 96 Cent pro verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu erhöhen und eine „jährliche dynamische Anpassung des Festzuschlags“ einzuführen, um diesen an die Kostenentwicklung des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.
Frühere Informationen über Rabattverträge
Doch es geht Gehe nicht nur um die AMPreisV. Der Großhändler stellt auch detaillierte Forderungen zum Umgang mit Rabattverträgen. Spätestens drei Monate vor Vertragsbeginn und -ablauf müssten die Angaben der betroffenen Arzneimittel (bezogen auf Pharmazentralnummern) bereitgestellt werden. Spätestens zwei Monate vor Vertragsbeginn und -ablauf müssten Daten über die zu erwartende Nachfrage bzw. den zu erwartenden Absatzrückgang geliefert werden. Spätestens zwei Monate vor Vertragsbeginn müssten die Arzneimittelhersteller außerdem ausreichende Mengen der Rabattvertragsarzneimittel bereitstellen. Kosten, die dem Großhandel durch verspätete Meldungen entstünden, müssten von der Krankenkasse ersetzt werden, die dies zu verschulden hat.
1 Kommentar
Volltreffer
von Uwe Hansmann am 01.08.2018 um 18:11 Uhr
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