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„Bayerischer Weg“ für die DSGVO
Innenministerium Bayern: Apotheken brauchen keinen Datenschutzbeauftragten
Innenministerium: Nicht die Größe der Apotheker zählt, sondern ihre Tätigkeit
Konkret fordert die Landesregierung in ihrem Beschluss, dass Vereine und Musikkapellen keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Von Apotheken ist an dieser Stelle (noch) nicht die Rede. Gleichzeitig dürfe es grundsätzlich keine Bußgelder bei einem Erstverstoß geben. Die von „Abmahnanwälten“ angekündigten Klagen wolle man nicht hinnehmen. Außerdem müssten weitere Bereiche identifiziert werden, in denen das neue Datenschutzrecht „mit Augenmaß“ ausgelegt werden müsse.
Auf Nachfrage von DAZ.online stellt das bayerische Ministerium nun aber klar, dass auch Apotheken im Freistaat von diesen Sonderregelungen betroffen sein sollen. Was die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten betrifft, erklärt ein Sprecher von Innenminister Joachim Herrmann (CSU):
Wie Vereine müssen auch klassische Apotheken grundsätzlich keinen Datenschutzbeauftragten bestellen. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht unabhängig von der Größe der Apotheke die Beratung, nicht die Datenverarbeitung, sodass schon nach bisherigem deutschen Datenschutzrecht und auch nach den geringfügig erweiterten Bestellungspflichten der Datenschutz-Grundverordnung kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt bzw. beauftragt werden muss.
Zur Erklärung fügte das Ministerium an:
Nicht nur die Personenanzahl (mindestens zehn Personen) ist wichtig. Hinzukommen muss, dass die Personen ständig, also mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit, nur mit der Datenverarbeitung befasst sind. (…) Zwar kommen die Mitarbeiter täglich mit den Daten der Kunden in Berührung, wenn sie Rezepte der Kunden entgegennehmen und diese abrechnen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten füllt aber nicht die Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Sie sind daher nicht ständig mit der Datenverarbeitung befasst, da sie den Großteil ihrer Zeit auf die Beratung von Kunden und den Verkauf apothekenüblicher Waren und Medikamente verwenden. (…)Nach Art. 37 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist außerdem dann ein Datenschutzbeauftragter nötig, wenn das Kerngeschäft des Selbständigen, also die Haupttätigkeit des Apothekers, in der umfangreichen Verarbeitung sog. sensibler Daten liegt, wie z.B. Gesundheitsdaten, und die Datenverarbeitung so umfangreich ist, dass allein vom schieren Umfang der Datenverarbeitung ein Risiko ausgeht. (…)Die Menge an zu verarbeitenden Daten ist allerdings bei einer Apotheke nicht derart umfangreich, dass allein vom schieren Umfang der Datenverarbeitung ein Risiko ausgeht.
Bayern widersprechen der Bundesregierung
Damit widerspricht das bayerische Innenministerium nicht nur dem oben genannten Beschluss der Landesdatenschutzbehörden, sondern auch der Bundesregierung. Die hatte auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion nämlich klargestellt: Ein Datenschutzbeauftragter ist eigentlich sogar bei weniger als zehn Mitarbeitern zu bestellen, wenn eine „umfangreiche“ Datenverarbeitung im Sinne einer „Kerntätigkeit“ stattfindet oder eine Datenschutz-Folgeabschätzung nötig ist. Da dies aber in Apotheken nicht der Fall sei, könne zumindest in kleineren Betrieben davon abgesehen werden.
Und auch die Datenschutzexperten Dr. Timo Kieser und Svenja Buckstegge (Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart) erklärten in der Fragen-Antwort-Serie auf DAZ.online: „Nach § 38 Abs. 1 BDSG neu ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. (…)Nach Art. 37 Abs. 1 c DSGVO ist aber unabhängig von der 10-PersonenSchwelle ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten besteht.“
3 Kommentare
Datenschutz
von Sven Larisch am 16.08.2018 um 10:50 Uhr
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AW: Datenschutz
von Dr. Ralf Schabik am 17.08.2018 um 8:06 Uhr
Datenschutz in Bayern
von Heiko Barz am 15.08.2018 um 10:58 Uhr
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