- DAZ.online
- News
- Recht
- Journalist akzeptiert ...
Bottroper Zyto-Skandal
Journalist akzeptiert Strafbefehl wegen Akten-Veröffentlichung zu Peter S.
Im Rahmen des Prozesses gegen den Zyto-Apotheker Peter S. fand sich eine fast vollständige Ermittlungsakte öffentlich im Internet. Die Verteidigung beantragte damals erfolglos, den Prozess neu aufzurollen – doch in Revision beim Bundesgerichtshof dürfte der Zwischenfall erneut zur Sprache kommen. Nachdem ein Journalist zunächst Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte, akzeptierte er diesen jetzt.
Im Februar sorgte die Veröffentlichung einer nur teilweise geschwärzten, geheimen Strafakte aus dem Prozess gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. für viel Aufregung: Die Verteidigung des Angeklagten Peter S. wies darauf hin, dass das Dokument, das auch den Haftbefehl enthielt, offenbar seit Monaten im Internet frei einsehbar war. Sofern dies vorsätzlich geschah, handelt es sich um eine Straftat: Nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch werden verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen mit bis zu einem Jahr Haft oder mit Geldstrafe bestraft. So etwa, wenn amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht werden, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Ermittlungsverfahren gegen Correctiv-Journalisten
Die Staatsanwaltschaft Essen leitete damals ein Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten des Recherchebüros Correctiv ein, die Verteidigung beantragte wegen möglicher Zeugenbeeinflussung den Neustart des Prozesses gegen den Apotheker, was später zurückgewiesen wurde. „Die Intention der Verteidigung von Peter S. ist deutlich“, erklärte Correctiv damals. „Sie möchte den Prozess zum Platzen bringen, mit allen Mitteln, auch oder gerade auf Kosten von ‚Correctiv‘.“ Die Redaktion sei bestrebt, die Vorwürfe gründlich aufzuklären. „Egal, was wann wo auch immer angeblich im Netz steht oder stand — dadurch kommt kein Milligramm mehr an Krebswirkstoffen in eine der beschlagnahmten und untersuchten Proben aus der Apotheke.“
Die Staatsanwaltschaft wies im Verfahren darauf hin, dass die Veröffentlichung ein gravierender Vorgang sei: Wer meine, mit rechtswidrigen Mitteln die Aufklärung voranzutreiben, liege falsch, erklärte Staatsanwalt Jakubowski: Derjenige sei kein Unterstützer, sondern vielmehr ein Störer des Verfahrens. Aus den späteren Ermittlungen in dieser Sache ergab sich laut Staatsanwaltschaft, dass der Journalist tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen hat: Sie beantragte einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe auf Bewährung von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro. Als Beweismittel dienten laut Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft ein Datenträger sowie ein Ausdruck von „Quellcode“.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.