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Gerichtsurteile
Apothekerin: Zwei Jahre auf Bewährung wegen Doping-Versorgung
Gericht: Approbation muss ruhen
Auch die „massive wirtschaftliche Notlage“ sah das Verwaltungsgericht als Grund, ihre Approbation ruhen zu lassen: Diese erhöhe die Gefahr, dass die Antragstellerin nach weiteren Möglichkeiten sucht, ihren Beruf zu unzulässigen Einnahmemöglichkeiten zu nutzen und dabei ihre finanziellen Interessen den Pflichten als Apothekerin unterordnet. „Eine auch nur begrenzte weitere Ausübung des Apothekerberufes durch die Antragstellerin ist zum Schutz von Kunden der Apotheke vor Gesundheitsgefahren für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar“, erklärte das Gericht (Az. 7 L 1896/18). Mit ihrem später vom Amtsgericht festgestellten Verhalten habe sie aktiv darauf hingewirkt, dass scheinbare – weil nicht auf einer medizinischen Indikation beruhende – Rezepte erstellt wurden und dadurch den bestimmungswidrigen Einsatz gefährlicher Substanzen begünstigt, argumentieren die Richter. „Sie hat damit die missbräuchliche und gefährliche Nutzung der Mittel durch ihre Kunden erst ermöglicht.“ Die Kammer verkenne nicht, „dass die Maßnahme die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht“, heißt es im Urteil.
Auch in Sachen des Entzugs der Betriebserlaubnis und der Schließung der Apotheke urteilte das Gericht ähnlich (Az. 7 L 1895/18). Das Verwaltungsgericht sah auch den Sofortvollzug als erforderlich an, um weitere gravierende Verstöße der Antragstellerin gegen Berufspflichten und die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit von Kunden der Apotheke abzuwenden. Die Vielzahl strafrechtlicher Verfehlungen zeigten laut den Richtern, dass die Apothekerin das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein und Fachwissen nicht hat.
Richter: Apothekerin handelte verantwortungslos
„Sie hat ihr Verhalten auch in den vorliegenden Verfahren nicht abgestritten, sondern sich lediglich auf Verfahrensfehler des Amtsgerichts sowie auf die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist berufen“, schreiben die Richter in Bezug auf die Belieferung der angeblichen chinesischen Rezepte, die teils für Krebspatienten ausgestellt waren. „Eine Abgabe von Arzneimitteln an diese Patienten ohne Prüfung der ärztlichen Überwachung erscheint in hohem Maß verantwortungslos.“ Die Apothekerin erklärte, Rezepte auch nachreichen zu können. Dies legte das Gericht zu ihren Ungunsten aus: Es bemängelte, dass ihr „immer noch nicht“ klar sei, dass die Abgabe von Rx-Arzneimitteln nicht zulässig ist, wenn das Rezept bei der Abgabe nicht vorliegt, und dass dieses grundsätzlich auch nicht nachgereicht werden kann. „Dieses grundsätzliche Fehlverständnis der Berufspflichten bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führt zu der Annahme, dass die Antragstellerin diese auch weiterhin verletzen und hierdurch Gesundheitsgefahren für die davon betroffenen Patienten auslösen kann.“
Die Apothekerin berief sich vor Gericht auf die zusätzliche Anwesenheit eines approbierten Apothekers, der jedoch 80 Jahre alt war. Diese Maßnahme sei „nicht geeignet, die Einhaltung aller Pflichten im Apothekenbetrieb sicherzustellen“, erklärten die Richter: Sie verkenne auch hier, dass sie die Leitung der Apotheke nicht auf einen anderen Apotheker übertragen kann, da die Apothekenbetriebserlaubnis nur für den Apotheker gelte, für den sie erteilt ist. Auch in Bezug auf sein Lebensalter bestünden erhebliche Zweifel, ob ihr Kollege zu einer Neuorganisation des Apothekenbetriebes bereit und in der Lage ist. Doch auch als die Apothekerin anschließend erklärte, sie habe externe Berater bestellt, die die Betriebsabläufe und Personalverhältnisse neu organisieren sollen, ließen sich die Richter nicht umstimmen.
Auch gegen den Augenarzt wurde ermittelt
Die Staatsanwaltschaft Köln erklärte auf Nachfrage von DAZ.online, dass auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Augenarzt existiere – doch sei dies derzeit vorläufig eingestellt. „Nähere Angaben zu den Gründen der Einstellung können zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten nicht gemacht werden“, hieß es. Die Apothekerin darf erstmal nicht arbeiten. „Der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis und die Schließung der Apotheke liegen in der Zuständigkeit der Unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Köln“, erklärte eine Sprecherin der Bezirksregierung Köln auf Anfrage. Ein entsprechendes Verfahren sei anhängig.
„Ob die Approbation der Apothekerin aufgrund der Verurteilungen zu widerrufen, also endgültig zu entziehen ist, wird derzeit geprüft“, sagt sie. Es sei beabsichtigt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, sobald das rechtskräftigte Urteil des Verfahrens schriftlich vorliegt. „Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Apothekerin die Berufsausübung weiterhin untersagt.“
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