- DAZ.online
- News
- Politik
- Vorbestellung von ...
ABDA-Stellungnahme zum TSVG
Vorbestellung von Grippeimpfstoffen: Risiko müssen Krankenkassen tragen
TSVG unterscheidet nicht zwischen Sprechstundenbedarf und Einzelverordnung
Nicht gelungen findet die ABDA die TSVG-Regelungen bei Impfstoffen außerdem auch auf Empfängerebene: Die derzeitige Formulierung differenziere nicht zwischen Sprechstundenbedarf und Einzelverordnungen. Auch hier sollte das TSVG nach Ansicht der ABDA noch präzisiert werden.
Keine pauschale Vergütung mit einem Euro bei Impfstoffen
Auch an der Grundlage der Preisbildung, die das TSVG vorsieht, stört sich die Standesvertretung der Apotheker. Sie fürchtet eine „überbordende Bürokratie“ und sieht die „umfassende und flächendeckende Versorgung“ in Gefahr. Das Gesetz schlägt vor, dass Einkaufsvorteile der Apotheken direkt an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Die ABDA sieht kommen, dass „Krankenkassen im Einzelfall Nachweise über die Einkaufskonditionen“ fordern werden, zumal es unmöglich sei, die jeweiligen Einkaufskonditionen unterschiedlicher Höhe bestimmten Packungen und damit Krankenkassen zuzuordnen. Die Idee des Gesetzgebers hinter der pauschalen Vergütung ist, Apotheken den finanziellen Anreiz zu nehmen, Preisverhandlungen mit den Herstellern zu führen. Warum auch noch? Die ausgehandelten Rabatte müssten sie an die Krankenkassen weiterreichen.
Nach Ansicht der ABDA fördert aber dieses geplante neue System – das nebenbei auch die Gleichpreisigkeit bei Impfstoffen aufgebe – „die Konzentration des Bezugs von Impfstoffen auf wenige Apotheken und schwächt damit die flächendeckende Versorgung“. Die Versorgungslandschaft dünne aus, was auf längere Sicht auch wirtschaftlich die falsche Richtung sei, liest man in der Stellungnahme der ABDA. Was schlägt die ABDA also vor?
Arzneimittelpreisverordnung auch bei Impfstoffen
„Wir schlagen deshalb vor, den Apothekeneinkaufspreis, wie er sich aus den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung ergibt, als Grundlage für die Preisberechnung vorzusehen, so dass sich der Apothekenabgabepreis aus diesem Apothekeneinkaufspreis zuzüglich der Apothekenvergütung ergibt.“
1 Kommentar
vollkommen realtitätsfremd
von Gunter Ullmann am 17.01.2019 um 11:50 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.