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ABDA-Stellungnahme zum TSVG
Vorbestellung von Grippeimpfstoffen: Risiko müssen Krankenkassen tragen
Risiko eines unerwarteten Impfrückgangs müssen Krankenkassen tragen
Die ABDA hat sich auch Gedanken gemacht über Bestellfristen der Ärzte und der Apotheken. So ist aktueller Stand der Dinge, dass Grippeimpfstoffe bislang in Hühnereiern produziert werden müssen, auch wenn ein Hersteller, Seqirus, am 12. Dezember 2018 nun die EU-Zulassung für seinen zellbasierten Grippeimpfstoff Flucelvax erhielt. Diese Hühnereiproduktionen müssen jedoch langfristig von den Herstellern geplant werden, GlaxoSmithKline (GSK), der Hersteller von Influsplit Tetra, ordert die benötigten Hühnereier rund 18 Monate vor Beginn der Grippesaison.
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Wie wichtig Planungssicherheit für pharmazeutische Unternehmer ist, das betont auch die ABDA. So müssten die Hersteller „in der Regel bis Ende März eine verbindliche Aussage über die Menge der im Herbst benötigten Impfstoffe“ haben. In der Konsequenz müssten jedoch aber auch die Apotheken zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt werden, „verbindliche Bestellungen in Form von Verordnungen für den Sprechstundenbedarf der Ärzte entgegen zu nehmen und die Ärzte diese Bestellungen auch verbindlich vornehmen.“ So könnten Lieferengpässe vermieden werden.
Die ABDA will auch die Ärzteschaft nicht unnötig Regressrisiken aussetzen. Bestellten die Ärzte verbindlich in der Apotheke, müssten sie hierfür eine Prognose über die Menge der benötigten Impfstoffe treffen. Das Risiko eines unerwarteten Rückgangs der Impfungen sei von den Krankenkassen, nicht von der Ärzteschaft, zu tragen. Die ABDA findet:
Das Risiko eines unerwarteten Rückgangs der Impfungen ist von den Krankenkassen, nicht von der Ärzteschaft, zu tragen.
Grippeimpfstoffrezepte im SSB sollen ein Jahr gelten
Zudem: Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt für ärztliche Verordnungen eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, sofern der Arzt keine abweichende Gültigkeitsdauer auf dem Verordnungsblatt angibt. „Dieser Zeitraum ist für den Bereich der Verordnung von Grippeimpfstoff für den Sprechstundenbedarf auf ein Jahr auszudehnen, damit die im Februar ausgestellten Verordnungen im folgenden Herbst und Winter beliefert werden dürfen“, fordert die ABDA.
Auch die pharmazeutischen Unternehmer will die ABDA in die Pflicht nehmen: Sie sollen künftig den Abgabepreis für Grippeimpfstoffe spätestens bis zum 1. Februar des laufenden Jahres bekannt geben.
Die ABDA schlägt außerdem vor, den „Verbänden der Krankenkassen vorzugeben, in Verträgen mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen und in den Verträgen mit den Landesapothekerverbänden nach § 129
Abs. 5 S. 1 SGB V Maßnahmen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Grippeimpfstoffen zu vereinbaren.“
1 Kommentar
vollkommen realtitätsfremd
von Gunter Ullmann am 17.01.2019 um 11:50 Uhr
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