- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Securpharm – Was ist ab...
Vorbereitung auf den Fälschungsschutz
Securpharm – Was ist ab dem 9. Februar anders?
Die erhoffte Vorbereitungsphase blieb aus
Vor einem guten Jahr bestand noch große Hoffnung, dass alle Beteiligten – neben den Apotheken also insbesondere Hersteller und Großhändler – das Securpharm-System im Jahr 2018 erproben können, ehe es scharf gestellt wird. Doch wie so oft wurde die Zeit am Ende knapp. Noch gibt es einige – mehr oder weniger problematische – Baustellen. Doch insbesondere die Softwarehäuser bieten diverse Schulungen, Checklisten, Online-Seminare und ähnliches an. Offenbar sind diese Angebote auch sehr gefragt.
Mehr zum Thema
EU-weiter Fälschungsschutz für Arzneimittel: Was sich 2018 und 2019 für Apotheken verändert
Startklar für securPharm?
Was ist ab dem 9. Februar anders?
Grundsätzlich ist es so, dass ab dem 9. Februar jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das in Europa für den Verkehr freigegeben wird, zwei neue Sicherheitsmerkmale tragen muss. Doch zum Stichtag wird die Zahl dieser verifizierungspflichtigen Packungen noch überschaubar sein. Sie werden erst nach und nach auf den Markt kommen, alte Packungen dürfen noch bis zum Verfalldatum weiter verkauft werden, bei ihnen wird weiterhin der Code 39 gescannt.
Hat man nun aber eine neue Packung in der Hand, so sind die Sicherheitsmerkmale in der Apotheke zu prüfen: Zum einen das individuelle Erkennungsmerkmal in Form eines Data-Matrix-Codes, zum anderen der Erstöffnungsschutz. Der neue 2-D-Code enthält eine individuelle Seriennummer, den Produktcode, die Charge und das Verfallsdatum. Diese packungsbezogenen Daten muss der Hersteller vorm Inverkehrbringen in die Herstellerdatenbank melden – entweder in die nationale oder die europäische (EU-Hub), wobei letztere die nationalen Datenbanken miteinander vernetzt – das ist wichtig für den grenzüberschreitenden Handel.
Die Apotheke muss den 2-D-Code, so er denn vorhanden ist, scannen. Dies löst einen Datenabgleich aus, geprüft wird der vom Hersteller gemeldete Status. Diese Abfrage erfolgt in Deutschland übrigens anonymisiert und über den gesonderten, von der NGDA betriebenen Apothekenserver, sodass die Hersteller keinen Einblick in die Warenströme der Apotheken erhalten. Läuft alles gut und finden sich die Daten für die individuelle Packung im System, kann diese ausgebucht und abgegeben werden. Der Status in der Datenbank lautet dann „abgegeben“ – sollte eine weitere Packung auf Echtheit geprüft werden, die die gleiche Serien- und Produktnummer trägt, so schlägt das System Alarm. Es könnte sich um eine Fälschung handeln. Gerade in der Anlaufphase ist allerdings nicht auszuschließen, dass es auch zu falschen Fehlermeldungen kommt, was verschiedene Gründe haben kann. So ist denkbar, dass der Hersteller zwar den 2-D-Code aufgedruckt hat, die verschlüsselte Seriennummer aber nicht an EU-Hub gemeldet hat. Lautet die Meldung „Seriennummer nicht gefunden“, kann die Ware dennoch als Bestandsware abgegeben, heißt es in den FAQ von Lauer-Fischer. Das heißt: Zurück zum Code 39.
2 Kommentare
SecurPharm nicht ohne Übergangsfrist
von Stefan Schwenzer am 26.01.2019 um 8:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: AW: SecurPharm nicht ohne Übergangsfrist
von Securpharm am 28.01.2019 um 9:11 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.