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- Anwalt mahnt Apotheken ab
Derzeit flattert einigen Apotheken wieder mal eine Abmahnung ins Haus. Sie kommt von einer Hamburger Anwaltskanzlei im Namen von Body-Store, einem Geschäft für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel – offensichtlich mit der Zielgruppe Bodybuilder. Der Vorwurf: Die Apotheken verletzen bei ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, die als Kapseln oder Tabletten abgegeben werden, die Grundpreisangabepflicht. Der Anwalt ist kein Unbekannter in der Abmahnszene.
Der Hamburger Anwalt Patrick Richter von der Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner verschickt derzeit Abmahnungen, weil Apotheken angeblich wettbewerbswidrig für Nahrungsergänzungsmittel werben. In einer DAZ.online vorliegenden Abmahnung an eine Versandapotheke geht es um „Aminosäuren Vital“ von Doppelherz, 30 Kapseln. Die Werbung sei „wettbewerbswidrig, weil Sie entgegen § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis der Fertigpackung auch den Grundpreis angeben“, heißt es in dem Schreiben.
Deshalb, so Richter weiter, bestehe ein Unterlassungsanspruch seiner Mandantin, der Firma Body-Store, Inhaber A. Schmitter. Dabei handelt es sich um ein Geschäft für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukte und Sportbekleidung unter anderem in Köln, das auch einen Online-Shop betreibt und auf Ebay aktiv ist. Verkauft werden hier etwa Proteine, Creatin und Carnitin. Die Zielgruppe sind offensichtlich Bodybuilder.
Der Anwalt führt aus, die beworbene Fertigpackung enthalte Aminosäuren in freier kristalliner Form, also in Pulverform. Nach der Fertigpackungsverordnung ergebe sich hieraus die zwingende Verpflichtung, die Fertigpackung mit den Kapseln nach Gewicht zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FPV). Der Hersteller des Nahrungs-ergänzungsmittels sei dieser Pflicht auf der Packung auch nachgekommen. Richter erklärt aber weiter: Auch der Apotheker müsse den Grundpreis nach Gewicht für das Produkt nennen, die Angabe eines Stückpreises pro Kapsel genüge keineswegs. Er unterfüttert seine Ausführungen mit einer Literaturangabe, die auf Urteile der Oberlandesgerichte Koblenz und Jena Bezug nimmt.
Einwöchige Frist und Klageandrohung
Der Anwalt fordert die Unterzeichnung einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung
innerhalb einer einwöchigen Frist. Sollte diese nicht rechtzeitig erfolgen, werde er den Unterlassungsanspruch
„sofort gerichtlich geltend machen“, so Richter. Und Geld
soll selbstverständlich auch gezahlt werden. Die Kosten für die
Einschaltung eines Anwalts seien zu erstatten. Im Fall, der DAZ.online vorliegt,
sind das fast 900 Euro.
Zum Schluss bittet Richter „um Verständnis, wenn Ihnen diese Abmahnung ein wenig forsch vorkommt“. Doch Gesetz und Rechtsprechung setzten voraus, dass Abmahnungen unmissverständlich formuliert werden.
Wie viele Briefe dieser Art bereits verschickt wurden, ist
nicht bekannt. Richter erklärte auf Nachfrage, der Auftrag sei „noch
nicht beendet“. Er sagte gegenüber DAZ.online auch, dass nicht nur Versandapotheken
abgemahnt werden. Überdies gehe es nicht immer um das gleiche Produkt.
2 Kommentare
Nur noch D (Ü) als Paradies für Abmahnungen
von ratatosk am 08.02.2019 um 18:23 Uhr
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Haftung
von Dr Schweikert-Wehner am 08.02.2019 um 11:20 Uhr
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