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Rundschreiben der SLAK
Chargennummern: Keine Archivierungspflicht für Apotheken
Apothekeninterne Zuordnung der jeweiligen Charge zu einem Lieferanten kann sinnvoll sein
In dem Schreiben werde, schreibt die SLAK, neben der geänderten Arzneimittelhandelsverordnung offensichtlich Bezug auf die Leitlinie für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP-Richtlinie) genommen, nach der Großhändler verpflichtet sind, wenn sie zurückgenommene Arzneimittel wieder in den Verkaufsbestand aufnehmen, die vorangegangene tatsächliche Auslieferung des Produkts nachzuweisen. Aus diesen Nachweisen muss laut Richtlinie unter anderem die entsprechende Chargennummer hervorgehen, heißt es.
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Nach Ansicht der SLAK geht aus den genannten Verordnungen und Richtlinien aber keine Archivierungspflicht für Apotheken hervor – zumal diese nur für Großhandlungen Anwendung fänden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass eine apothekeninterne Zuordnung der jeweiligen Charge zu einem Lieferanten aber im Einzelfall von Interesse sein möge.
Die SLAK bedankt sich in dem Rundschreiben außerdem bei den Apothekern. Dass der Securpharm-Start so reibungsarm war und alle Apotheken in Deutschland rechtzeitig und gut informiert an den Start gingen, sei nur dank der kontinuierlichen Arbeit der Apotheker möglich gewesen. Medienberichte über den reibungsarmen Start hätten das Ansehen der Apotheke vor Ort weiter gestärkt, heißt es.
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