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BMG-Abteilungsleiter Dr. Lars Nickel
Importförderklausel: „Da ist noch Musik drin“
Securpharm: Schonfrist bei Bußgeldern
Auch bei der Importförderung ist laut Nickel „noch ein bisschen Musik drin“. Der bisherige Preisabstand von mindestens 15 Euro oder 15 Prozent zwischen Import und originalem Referenzarzneimittel, bei dem die Abgabe eines preisgünstigen Imports Pflicht ist, soll laut GSAV-Entwurf durch einen differenzierten Preisabstand ersetzt werden. Allerdings hat der Bundesrat einen Antrag beschlossen, nach dem die Importförderung im SGB V ganz abgeschafft werden soll – das sah auch schon eine frühere Version des GSAV-Entwurfs vor.
Arzneimittel-Fälschungsschutz
Securpharm
Weniger strittig dürften die im Arzneimittelgesetz geplanten Anpassungen an die Delegierte Verordnung über die neuen Sicherheitsmerkmale sein – Stichwort Securpharm. Neben Ergänzungen von Anzeige- und Überwachungsvorschriften sowie einer Erleichterung bei der Kennzeichnung von Arzneimittelverpackungen (statt „verwendbar bis“ darf künftig mit „verw. bis“ abgekürzt werden), sind insbesondere neue Bußgeldvorschriften vorgesehen. Und zwar für Apotheken, Hersteller und Großhändler, die Arzneimittel in den Verkehr bringen, obwohl Grund zur Annahme besteht, dass dessen Verpackung manipuliert wurde oder das Arzneimittel nicht echt sein könnte. Bußgeldbewehrt ist es künftig auch, wenn sie die zuständigen Behörden in solchen Verdachtsfällen nicht unverzüglich informieren. Laut Nickel ist es ein „glücklicher Umstand“, dass die neuen Bußgeldtatbestände noch nicht scharfgestellt sind. Schließlich ist das Securpharm-System gerade erst angelaufen. Auch wenn der Start mit erfreulich wenig Problemen erfolgt sei, kann es gerade in der Anfangsphase noch zu Fehlern kommen. Da sei es gut, wenn noch nicht die „volle Härte des Bußgelds“ drohe.
Derzeit ist vorgesehen, dass das GSAV im Juli 2019 in Kraft treten soll. Doch Nickel will dafür keine Garantie geben. „Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass wir im Vermittlungsausschuss landen“.
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