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Onlinewerbung
Quellensteuer: Auch Apotheker könnten zur Kasse gebeten werden
Nach einem Bericht des ZDF-Magazins Frontal 21 plant das Bundesfinanzministerium, eine Quellensteuer auf Onlinewerbung einzuführen. Bayerische Finanzämter haben in Eigenregie bereits etliche Unternehmen aufgefordert, für online geschaltete Werbung 15 Prozent Steuern nachzuzahlen. Zwar wurde diese Praxis erstmal auf Eis gelegt. Experten meinen: Würde die bayerische Art der Besteuerung aber bundesweite Praxis werden, wären auch Apotheken betroffen, sofern Sie über Plattformen wie Google oder Facebook Werbung schalten.
Der Fiskus beißt sich an Internetkonzernen wie Google und Facebook die Zähne aus. Er tut sich schwer, von diesen Konzernen, deren Sitz im Ausland liegt, Steuern zu erheben. Erst Mitte Januar hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) das Thema im Auswärtigen Amt erneut zur Sprache gebracht: „Seit Jahren sehen wir, dass große multinationale Unternehmen Unterschiede in den nationalen Steuersystemen so nutzen, dass sie am Ende nur geringe, manchmal fast gar keine Steuern zahlen. Das ist nicht akzeptabel, denn so verweigern die Unternehmen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung der Staatsaufgaben.“
Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche prüft das Bundesfinanzministerium nun eine 15-prozentige Sonderabgabe auf Onlinewerbung, um die US-Digitalkonzerne zu besteuern. Derweil haben einige bayerische Finanzämter bereits einen eigenen Weg eingeschlagen: Laut Frontal 21 haben sie etliche Unternehmen, die bei Plattformen wie Google oder Facebook Werbung schalten, aufgefordert, für die vergangenen Jahre 15 Prozent Steuern nachzuzahlen. Die Beträge gingen in die Millionenhöhe und könnten für viele Unternehmen das Aus bedeuten, so das Magazin.
Onlinewerbung wie Lizenzzahlungen
Grundlage dieses Vorgehens ist der Paragraph 50a des Einkommenssteuergesetzes, wonach Zahlungen, die deutsche Unternehmen für die Schaltung von Onlinewerbung an ausländische Internetplattformen leisten, wie Lizenzzahlungen behandelt werden sollen. Diese unterliegen einer Quellensteuer, die sich die deutschen Kunden dann von den eigentlich steuerpflichtigen Konzernen erstatten lassen sollen. „Wie soll ein bayerischer Einzelunternehmer an Google herankommen, an dem sich die Finanzverwaltungen dieser Welt die Zähne ausbeißen?“, zweifelte Steuerrechtsexperte Manuel Theisen gegenüber Frontal 21 den Sinn dieser Praxis an.
Würde die bayerische Methode bundesweit Schule machen, wären alle Unternehmen davon betroffen, die auf ausländischen Onlineplattformen Werbung betreiben. Das würde damit auch für Apotheken gelten, wie DAZ.online von Steuerexperten bestätigt wurde. Apotheken wie auch alle anderen Unternehmen würden somit Steuern für Dienste zahlen, an denen vor allem Google und Co. verdienen. Eine reelle Chance auf Erstattung durch die Konzerne hätten sie wohl kaum.
Bayerische Praxis vorerst gestoppt
Ob es zu dieser Praxis kommt, ist allerdings fraglich. Das Bundesfinanzministerium teilte mit Blick auf die bayerischen Finanzämter auf Anfrage mit: „Wir schauen uns diese Anwendungspraxis rechtlich gerade genau an und tauschen uns hierzu derzeit auch mit den Finanzverwaltungen der Länder aus.“
Das bayerische Finanzministerium selbst gibt zu verstehen, dass die Finanzämter des Freistaates angewiesen worden seien, „die betroffenen Fälle bis zur endgültigen Festlegung einer bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung offen zu halten“. Sprich: Die Eintreibung von Steuern für Onlinewerbung, die Unternehmen in den vergangenen Jahren geschaltet haben, ist erstmal gestoppt. Darüber hinaus heißt es aus dem Münchener Finanzministerium: „Die Frage, ob Online-Werbeumsätze ausländischer Unternehmen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach geltendem Recht einem Quellensteuerabzug unterliegen, bedarf einer bundesweit einheitlichen Beantwortung beziehungsweise Klärung. Bayern hat das Bundesministerium der Finanzen bereits um eine zeitnahe Erörterung der Thematik auf Bund-Länder-Ebene gebeten.“
Fachleute weisen gegenüber DAZ.online darauf hin, dass der Paragraph 50a des Einkommenssteuergesetzes, auf den sich die bayerischen Steuereintreiber berufen haben, im Grunde dazu gedacht ist, ausländische Künstler, die hierzulande auftreten und damit nur beschränkt steuerpflichtig sind, besteuern zu können. Bayern habe diesen Paragrafen kurzerhand auf Onlinewerbung umgemünzt. Darüber hinaus mache die bayerische Praxis nur wenig Sinn, denn sofern mit dem Land, in dem die Internetkonzerne sitzen, ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, könnten sich die Konzerne die Quellensteuer, die ihnen nach dieser Logik von den deutschen Händlern in Rechnung gestellt werden würde, vom deutschen Fiskus wieder zurückholen. „Außer Bürokratie bringt das gar nichts“, so ein Steuerexperte.
Macron: Drei Prozent Ausgleichssteuer
Das Thema Digitalsteuer treibt die europäische Politik seit Längerem um. So hat der französische Präsident Emmanuel Macron, der sich besonders stark dafür macht, im vergangenen Jahr einen entsprechenden Plan vorgestellt. Der sieht vor, dass Unternehmen, die weitgehend oder vollständig ihr Geld mit dem Internet verdienen, drei Prozent Ausgleichssteuer in Europa abführen sollen. Diese Regelung soll Gültigkeit haben für große Konzerne, die im Jahr mindestens 750 Millionen Euro umsetzen, davon 50 Millionen oder mehr in der EU. Kritiker mahnen allerdings an, dass dieses System viele Steuerschlupflöcher offen lasse und ohne große Wirkung sein würde.
Bundesfinanzminister Scholz drängt auf eine neue internationale Antwort, die über die in den letzten Jahren bereits im G20- und OECD-Kreis erzielten Vereinbarungen hinausgeht. „Wir müssen international ein Mindestniveau der Besteuerung vereinbaren“, sagte er Mitte Januar. Diesen Vorschlag habe er im G20-Kreis vorgestellt. Er sei zuversichtlich, bis Sommer 2020 zu einer Lösung zu kommen.
2 Kommentare
Allgemeine Werbesteuer
von Peter Bauer am 27.02.2019 um 16:47 Uhr
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Typisch
von Karl Friedrich Müller am 27.02.2019 um 12:49 Uhr
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