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TSVG
Neuregelung zum Großhandelshonorar verunsichert Apotheker und Großhändler
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wollten die Bundesregierung und der Gesetzgeber nach einem BGH-Urteil im Bereich der Großhandelsvergütung eigentlich Klarheit schaffen: Das Fixhonorar der Grossisten von 70 Cent ist zu erheben und nicht rabattierbar. Doch der Phagro und die SPD-Bundestagsfraktion meinen, dass auch Skonti gedeckelt werden müssten. Der Großhändler AEP hat angekündigt, bei seinen Konditionenmodellen zu bleiben. Es drohen neue Klagen.
Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag mit den Stimmen von Union und SPD das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) beschlossen. Eine fachfremde Regelung im TSVG ist die Rabattsperre für das Großhandelsfixum. Dass es überhaupt Handlungsbedarf gab, ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.
Mit dem TSVG wurde nun in die Arzneimittelpreisverordnung aufgenommen, dass „ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Zusätzlich darf auf den Abgabepreis des Herstellers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. So weit so gut. Aber allein schon der Begründungstext hat in den vergangenen Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Denn die Begründung ist recht unklar formuliert und lässt die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperre nicht nur Rabatte, sondern auch Skonti betroffen sind.
Der Phagro sieht das genauso. Wenn die Koalition nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti, auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt, werde „die bisherige Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“, schrieb der Phagro in seiner schriftlichen Stellungnahme zum TSVG. Unterstützung erhielt der Phagro quasi in letzter Minute von der SPD-Bundestagsfraktion, die einen Tag vor dem TSVG-Beschluss im Gesundheitsausschuss dokumentieren ließ, dass „der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“
1 Kommentar
ganz einfach:
von Karl Friedrich Müller am 15.03.2019 um 14:33 Uhr
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