BGH-Urteil zu GroßhandelsKonditionen

Gesetzgeber hätte klarer formulieren müssen

Berlin - 10.11.2017, 17:15 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat seine Urteilsgründe im Skonto-Verfahren vorgelegt. (Foto: Sebra / Fotolia)

Der Bundesgerichtshof hat seine Urteilsgründe im Skonto-Verfahren vorgelegt. (Foto: Sebra / Fotolia)


Die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs im sogenannten „Skonto“-Streit liegen vor. Tatsächlich befassen sich die Bundesrichter darin nicht einmal am Rande mit der Frage, ob Skonti etwas anderes sind als Rabatte. Das Urteil ist vielmehr ist ein Lehrstück, wie Gesetze beziehungsweise Verordnungen auszulegen sind – und eine Schelte für jene, die bei der Formulierung von Normen ungenau sind.

Der Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Großhändler AEP hat die Apotheker über lange Zeit in Atem gehalten. Die Wettbewerbszentrale war gegen die ungewöhnlich transparente Rabatt- und Skonto-Bündelung von AEP vorgegangen. Und damit standen die Großhandelskonditionen insgesamt auf dem juristischen Prüfstand. Manch ein Apothekenleiter bangte bereits um seine fest eingeplanten Skonti. Würden wenigstens derartige „Belohnungen“ für eine vorfristige Zahlung erhalten bleiben? Auch wenn sie zu Rabatten hinzutreten, die bereits an der Grenze des prozentualen Großhandelszuschlags von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Herstellers liegen? Es wurde über echte und unechte Skonti diskutiert, ebenso über sonstige „Funktionsrabatte“ des Großhandels.

Am Ende war dies müßig. Der Bundesgerichtshof kam gar nicht dazu, sich mit der genaueren Natur „handelsüblicher Skonti“ zu befassen, der Frage wie hoch diese sein dürfen und welcher Art von Gegenleistung sie bedürfen. Aus Sicht der Richter des 1. Zivilsenats am Bundesgerichtshof war der Antrag der Wettbewerbszentrale so zu verstehen, dass AEP verboten werden sollte, Rabatte und Skonti zu gewähren, die dazu führen, dass bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimitteln an Apotheken der in der Arzneimittelpreisverordnung festgesetzte Festzuschlag von 70 Cent nicht erhoben wird. Denn diese 70 Cent waren aus Sicht der Klägerin zwingend zu erheben. Also ging es allein um die Frage, ob diese Annahme stimmt oder nicht.

Wechselvoller Zug durch die Instanzen

Die erste Instanz, das Landgericht Aschaffenburg hatte die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Die Berufungsinstanz – das Oberlandesgericht Bamberg – meinte hingegen, die Wettbewerbszentrale habe Recht. Der Bundesgerichtshof entschied bekanntlich am 5. Oktober im Sinne von AEP und ließ das Aschaffenburger Urteil wieder aufleben. Seitdem wartete man auf die Begründung der Entscheidung.

In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen prüfen die Richter genau die einschlägigen Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung. Zunächst den Wortlaut, dann blicken sie auf die Systematik der Regelungen und am Ende gehen sie auch auf den Willen des Gesetzgebers ein.

Dreh- und Angelpunkt ist § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Danach darf bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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