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Vorsicht Retaxfalle
Das DAP weist darauf hin, dass bei falscher Verwendung der Sonder-PZN mit Retaxationen gerechnet werden muss. Solche Formretaxationen bei Cannabis sind bereits vorgekommen. Als Beispiel nennt das DAP einen Retaxfall aus dem Jahre 2017, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des sogenannten Cannabisgesetzes.
Die Apotheke hatte zur Abrechnung einer Dronabinol-Rezeptur statt der damals gültigen Sonder-PZN 06460665 die Sonder-PZN für Rezepturanfertigungen 09999011 verwendet und musste diesen Formfehler mit einer Erstattungskürzung auf „null“ bezahlen. Die Apotheke hatte seinerzeit Einspruch erhoben – zunächst ohne Erfolg. Erst im zweiten Versuch wurde dem erneuten Einspruch mit Unterstützung des zuständigen Landesapothekerverbandes stattgegeben, nach Korrektur der Sonder-PZN und erneuter Einreichung der Verordnung .
1 Kommentar
Neues Studien-Fach: Sonder-PZN-Nummern auswendig lernen !
von Hier kommt der Bürokratieabbau am 29.03.2019 um 11:53 Uhr
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