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Neuer Skonti-Konflikt
AEP-Anwalt: Großhändler begehen keinen unternehmerischen Selbstmord
Eigentlich hatte man sich erhofft, dass der Gesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auch den Streit um die Zulässigkeit von Skonti beendet. Doch der Großhandelsverband Phagro und der Großhändler AEP streiten sich nun erneut um die Frage, ob und in welcher Höhe Grossisten Skonti gewähren dürfen. Der Phagro hat ein Gutachten angekündigt. AEP hat ein solches bereits vorgelegt: Demnach hat die neue Rabattfixierung keine Auswirkungen auf die Skonti-Politik der Grossisten.
Mit dem kürzlich im Bundestag beschlossenen TSVG hat der Gesetzgeber auch die Rabattsperre für das Großhandelsfixum durchgewinkt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der 2017 entschieden hatte, dass der pharmazeutische Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent nicht zwingend erheben müsse, hat der Bundestag mit dem TSVG nachgebessert: Mit dem Gesetz wurde in die Arzneimittelpreisverordnung aufgenommen, dass „ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Zusätzlich darf auf den Abgabepreis des Herstellers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. In der Begründung heißt es, dass der prozentuale Zuschlag rabattfähig bleibe und den Grossisten einen „Spielraum bei der Preisgestaltung“ gegenüber Apotheken biete.
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So weit so gut. Aber allein der weitere Begründungstext hat in den vergangenen Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Denn er lässt weiterhin die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperre nicht nur Rabatte, sondern auch Skonti betroffen sind. In der Begründung des TSVG-Entwurfs findet sich dazu eine wenig hilfreiche Formulierung: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Zumindest der Phagro ist überzeugt, dass der Mindestpreis aus Listenpreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag und Umsatzsteuer auch nicht durch Skonti unterschritten werden darf. Dafür bekam er auch Unterstützung von der SPD-Bundestagsfraktion, die als Anmerkung in der Beschlussempfehlung zum TSVG genau dies festhalten ließ und ausdrücklich erklärte: „Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“
AEP: Die Begründung lässt keine Zweifel zu
Der Großhändler AEP sieht das allerdings ganz anders. Er hat nun ein Gutachten des Anwalts Bernhard Koch-Heintzeler vorgelegt. Der AEP-Anwalt stellt klar, dass es aus seiner Sicht „keinen Anlass“ für einen Streit über die Gesetzesbegründung gebe. Denn dort komme hinreichend zum Ausdruck, „dass der Gesetzgeber mit der Neufassung nur Rabatte auf den Spielraum, den der prozentuale von 3,15 Prozent dem Großhandel gibt, beschränkt sehen will, während er im Übrigen Skonti als etwas anderes ansieht“.
Um seine Ansicht zu erklären, erläutert Koch-Heintzeler in
seinem Gutachten die Unterschiede zwischen Rabatten und Skonti. Demnach sind
Rabatte eine „Preiskondition“, die dem Anwalt zufolge den Preis
zum Zeitpunkt der Gewährung verändern. Skonti hingegen seien eine „Zahlungskondition“, die
keine Preisänderung nach sich ziehen. Dieser Unterschied führe dazu, dass „der
Großhandel seinen (Apotheken-)Kunden anbieten darf, dass im Falle einer ganz
besonders kurzfristigen Zahlung ein Skontoabzug vorgenommen wird, auch wenn
dieser Skontoabzug zusammen mit zulässigen Rabatten dazu führt, dass der vom
Kunden gezahlte Betrag sich unter dem Strich auf weniger als den
Herstellerabgabepreis zzgl. 70 Cent beläuft“.
2 Kommentare
Der Phagro ist nicht mehr unser Partner
von Nachdenker am 01.04.2019 um 21:57 Uhr
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Danke AEP!
von Michael Friedrich am 01.04.2019 um 18:33 Uhr
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