Wann darf man von der Abgabe-Rangfolge abweichen?
Die Abgabe-Rangfolge legt fest, dass die Auswahl des Fertigarzneimittels
nach § 11, § 12 beziehungsweise § 11, § 13 zu erfolgen hat. In § 14 sind dann die Fälle geregelt, in denen man davon abweichen darf.
Abweichung von der Abgabe-Rangfolge ist erlaubt bei
Nicht-Verfügbarkeit
- kein rabattiertes (nach § 11) oder kein preisgünstiges
Arzneimittel (nach § 12) beziehungsweise kein preisgünstiger Import (§ 13) verfügbar
- zum Zeitpunkt der Vorlage des Rezepts
Wichtig: Nicht verfügbar heißt, innerhalb angemessener Zeit nachweislich nicht
beschaffbar. (Mehr zum Nachweis und zur Definition der Nicht-Verfügbarkeit im dritten Teil).
Akutversorgung, Notdienst
- kein rabattiertes (nach § 11) oder kein preisgünstiges
Arzneimittel (nach § 12) beziehungsweise kein preisgünstiger Import (§ 13) in der Apotheke
vorrätig
- dringender Fall, der die unverzügliche Abgabe erforderlich
macht
Pharmazeutische Bedenken
Wichtig: Nicht-Verfügbarkeit, Akutversorgung oder Notdienst
und pharmazeutische Bedenken hebeln nicht die ganze Abgabe-Rangfolge aus. Sie
wird solange durchlaufen, bis ein passendes Arzneimittel gefunden ist.
4 Kommentare
Mitgegangen
von Redaktion DAZ.online am 31.07.2019 um 9:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Mitgegangen...
von Matthias Vogelsgesang am 31.07.2019 um 8:12 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So eine Vertretung brauchen wir nicht
von Karl Friedrich Müller am 26.06.2019 um 14:18 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: welche Vertretung?
von J. M. L. am 27.06.2019 um 9:02 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.