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Abweichung von der Abgaberangfolge, Sonderkennzeichen
Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 2)
Neues bei den Sonderkennzeichen
Wie dokumentiert man die Abweichung von der Abgabe-Rangfolge?
Bei Abweichung von der Abgabe-Rangfolge braucht man die Sonderkennzeichen (siehe unten).
In welchen Fällen braucht man einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept?
Einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept braucht man bei
- Akutversorgung, Notdienst
- pharmazeutischen Bedenken, „konkretisieren“ heißt es im Rahmenvertrag
Wichtig: Vermerk immer abzeichnen! Wenn bei pharmazeutischen Bedenken mehrere Mitarbeiter das Rezept bearbeitet haben, muss jeder separat abzeichnen.
Fehlt die Begründung, ist das allerdings auch nach neuem Rahmenvertrag kein Grund für eine Retaxation (steht jetzt in § 6 „Zahlungs- und Lieferanspruch statt bisher in § 3).
Hat die Abweichung von der Abgabe-Rangfolge im Importmarkt (§ 13) Auswirkungen auf das Einsparziel?
Weicht man wegen Nicht-Lieferbarkeit, im Notdienst oder bei pharmazeutischen Bedenken bei Verordnungen aus dem Importmarkt von der Rangfolge ab, wird das beim Einsparziel nicht berücksichtigt.
Was ist neu bei den Sonderkennzeichen?
Für jede Abgabe, die von § 11, § 12 oder § 13 des Rahmenvertrags abweicht, muss das Sonderkennzeichen 02567024 aufgebracht werden. Die Faktoren haben sich vermehrt, es gibt nun neun statt sieben. Es wird nämlich unterschieden, ob nur das Rabattarzneimittel nicht verfügbar oder pharmazeutisch bedenklich war oder das Rabattarzneimittel sowie die preisgünstigen. Außerdem gibt es auch einen Faktor für Nicht-Verfügbarkeit nicht rabattierter, aber preisgünstiger Arzneimittel und nicht mehr nur für rabattierte und Importe.
4 Kommentare
Mitgegangen
von Redaktion DAZ.online am 31.07.2019 um 9:11 Uhr
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Mitgegangen...
von Matthias Vogelsgesang am 31.07.2019 um 8:12 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So eine Vertretung brauchen wir nicht
von Karl Friedrich Müller am 26.06.2019 um 14:18 Uhr
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AW: welche Vertretung?
von J. M. L. am 27.06.2019 um 9:02 Uhr
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