Wichtige Änderungen bei der Arzneimittelauswahl

Neuer Rahmenvertrag: Diese Regelungen gelten ab heute

Süsel - 01.07.2019, 07:00 Uhr

Ab dem heutigen 1. Juli gilt der neue Rahmenvertrag. Wir haben für unsere Leserinnen und Leser nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst. ( r / Foto: 
                                            
 goodluz/stock.adobe.com)  

Ab dem heutigen 1. Juli gilt der neue Rahmenvertrag. Wir haben für unsere Leserinnen und Leser nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst. ( r / Foto:  goodluz/stock.adobe.com)  


Neuer Austausch im „generischen Markt“

Wenn das Arzneimittel zum „generischen Markt“ gehört, muss zwischen dem verordneten Arzneimittel, den austauschbaren Generika und Originalen sowie den dazugehörigen Importarzneimitteln ausgewählt werden. Die Kriterien für die Austauschbarkeit sind unverändert geblieben. Wenn kein Rabattvertrag greift, gibt es hier eine wesentliche Neuerung. Es muss nun eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden und es darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Dabei zählt der Apothekenverkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Das verordnete Arzneimittel darf also nur noch abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten Produkten gehört. Das verordnete Arzneimittel bildet es künftig einen Preisanker. Teurere Arzneimittel dürfen nicht abgegeben werden. Dadurch kann sich die Auswahl auf weniger als vier Arzneimittel reduzieren - im Extremfall auf nur ein Produkt, wenn das billigste Arzneimittel verordnet wurde.

Der Preisanker gilt auch in Ausnahmefällen, also bei Nicht-Lieferbarkeit, in der Akutversorgung und bei pharmazeutischen Bedenken. Auch in diesen Fällen darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt ein Produkt abgegeben werden, das teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Bei Wirkstoffverordnungen gibt es jedoch keinen Preisanker. 

Mehr zum Thema

Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Neue Regeln für Änderungen

Die Nicht-Verfügbarkeit wird nun einfacher nachzuweisen sein. Es genügen zwei belegte Online-Anfragen beim Großhandel, die allerdings in einem bestimmten Format dokumentiert sein müssen.

Wenn der Arzt handschriftliche Änderungen vornimmt, diese aber nicht abzeichnet, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten und das Ergebnis mit Datum und Unterschrift vermerken. Jede Änderung des Rezepts durch den Apotheker muss von diesem mit Datumsangabe abgezeichnet werden. Doch für die Ergänzung offenkundig fehlender Angaben auf Rezepten gibt es einige Erleichterungen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Rahmenvertrag ab 1.7.2019

von Gaby Zahn am 02.07.2019 um 20:34 Uhr

man kann auf die Idee kommen, dass der DAV Provisionsverträge mit den Retaxfirmen abgeschlossen hat, es reicht jetzt wirklich mal

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Optimiert ... und immer noch auf Rezept ...

von Christian Timme am 01.07.2019 um 14:53 Uhr

Rahmenvertrag über die Verordnung und Förderung der vorsätzlich herbeigeführten geistigen Verkümmerung von Pharmazeuten ... einschließlich weiterer irreparabler Begleiterscheinungen ... mit freundlicher Unterstützung des DAV ...

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AW: Optimiert ... und immer noch auf Rezept zu Retaxzwecken

von Bernd Jas am 01.07.2019 um 21:52 Uhr

Super Kommentar Herr Timme ,

habe heute schon bei der Rezptkontrolle gemerkt, dass alles total easy wird (für die ProtaxPlus und Konsortien) und die Erleichterungen auf uns nur so herunterrieseln.
Wer kümmert sich um die Datenabfrage und Speicherung bis zur Verjährungsfrist im "bestimmten Format" bei der Online-Defekt-Abfrage, da habe ich vor dem Patienten im mittlerweile sowieso unter Ferneren laufenden Beratungsgespräch nu wirklich nicht mehr die Zeit. Erleichterung? Ha´ - Kalkül !!!

Und nicht vergessen, alles Abzeichnen,Abzeichnen, Abzeichnen, Abzeichnen, mit Datum, Datum, Datum, und Stempel, Stempel, Stempel. Wenn das noch nicht genug Kohle in die GKV reinspült, kommen noch Ärztliche und danach zusätzlich amtliche Beglaubigungen.

Unsicherheitsfaktor: Rahmenvertrag

von Heiko Barz am 01.07.2019 um 11:44 Uhr

Eines wird doch immer klarer, wenn auch hin und wieder das Wort „Vereinfachung“ zu lesen ist, diese komplexen Regelungen werden nur zum Erhalt der „Retaxfirmen“ eingebracht.
Man ahnt dabei das Reizwort - Arbeitsplatzsicherung -
dass wir aber seit 15 Jahren mittlerweile, durch unser Eigenkapital subventioniert, den KKassen jährlich fast 3 Milliarden € erwirtschaften, ist eine für uns wertlose Selbstverständlichkeit geworden.
Im Verlauf dieser neuen Vereinbarungen, hätten „unsere Leute“ auf diese durch von Apothekern (W,M,D) erbrachten Leistungen mit Nachdruck hinweisen müssen, um auch für uns endlich nach 15 Jahren eine Angleichung auf Basis der allgemeinen Wirtschaftsverbesserungen zu verlangen.
Wenn man so will, ist das, was derzeit hin- und hergeschoben wird, ein „Dienstleistungsäquivalent“.
Wenn in dieser Weise zukünftige Dienstleistungsparameter den Ertrag der Apotheken verbessern sollen, habe ich um die Zahlungsmoral der „Versorger“ so meine Zweifel.

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Neuer Rahmenvertrag

von Stefan Meinhardt am 01.07.2019 um 10:04 Uhr

Eines wird immer klarer: Der Rahmenvertrag wird dazu beitragen, daß es noch schwieriger wird, Nachwuchs in die Apotheke vor Ort zu bekommen. Ein weiterer Effekt der ganzen unsinnigen und praxisfremden Verordnungen und Verträge ist, daß immer mehr alte erfahrene MitarbeiterInnen die Motivation verlieren. Man kann diesen Unsinn an berufsfernen Belastungenkaum nioch einem normal denkenden Menschen zumuten bzw. einem Fachfremden vermitteln. Wenn das alles dem E-Rezept Vorschub leisten soll, dann muß man leider wieder feststellen, daß man das Pferd von hinten aufzäumt. Ein weiterer Sargnagel, den wir selbst einschlagen.

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