Wichtige Änderungen bei der Arzneimittelauswahl

Neuer Rahmenvertrag: Diese Regelungen gelten ab heute

Süsel - 01.07.2019, 07:00 Uhr

Ab dem heutigen 1. Juli gilt der neue Rahmenvertrag. Wir haben für unsere Leserinnen und Leser nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst. ( r / Foto: 
                                            
 goodluz/stock.adobe.com)  

Ab dem heutigen 1. Juli gilt der neue Rahmenvertrag. Wir haben für unsere Leserinnen und Leser nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst. ( r / Foto:  goodluz/stock.adobe.com)  


Mit dem heutigen 1. Juli tritt der Rahmenvertrag für Arzneimittellieferungen zulasten der GKV in Kraft. Insbesondere bei der Arzneimittelauswahl gibt es viele Neuerungen. Die neuen Regeln sind ab sofort anzuwenden. Nur für wenige Fälle wurde ein Retaxverzicht für den Juli als Übergangsregel ausgehandelt.

Der Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Absatz 2 SGB V ist die zentrale Grundlage für die Details bei der Belieferung von GKV-Rezepten. Nach jahrelangen Verhandlungen führt der neue Vertrag zu zahlreichen Änderungen. Viele Details hat DAZ.online bereits vorgestellt. Außerdem bietet der Beitrag „Die Tücke liegt im Detail“ in der DAZ Nr. 26 eine Übersicht. Darum sollen hier nur die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst werden.

Die wohl größte Neuerung betrifft die Arzneimittelauswahl. Es werden jetzt ein „generischer Markt“ und ein „importrelevanter Markt“ unterschieden. In beiden „Märkten“ sind bevorzugt Rabattarzneimittel abzugeben. Doch wenn kein Rabattvertrag besteht oder aus anderen Gründen kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, gelten in beiden „Märkten“ unterschiedliche Regeln. Anders als bisher konkurrieren diese Regeln nicht mehr miteinander.

Mehr zum Thema

Generika- und Importmarkt, Abgabereihenfolge

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 1)

Abweichung von der Abgaberangfolge, Sonderkennzeichen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 2)

Neue Regeln für Importe

Wenn das verordnete Arzneimittel nicht gegen Generika oder andere Originale ausgetauscht werden kann, ist nur zwischen dem Original und den dazugehörigen Importen auszuwählen. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels ist das Packungsgrößenkennzeichen maßgeblich*.Wenn kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, darf ein Arzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Doch sollte die Apotheke das Einsparziel der neu definierten Importquote beachten und ein preisgünstiges Importarzneimittel abgeben. Was als preisgünstig gilt, wurde ebenfalls neu definiert. Falls preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar sind, muss dies mit der entsprechenden Sonder-PZN und den Defektbelegen dokumentiert werden, damit dieser Fall nicht auf das Einsparziel angerechnet wird. Diese Möglichkeit ist neu und sie wird künftig wichtig sein, weil das neue Einsparziel sonst kaum zu erfüllen sein dürfte.

DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag

Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung.  Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.

*Korrektur: in einer ursprünglichen Version des Artikel heiß es, dass nur Produkte mit exakt gleicher Stückzahl  austauschbar sind. Das ist eine nicht korrekte Auslegung des Rahmenvertrags. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels zählt auch im Importmarkt das Packungsgrößenkennzeichen und nicht die exakte Stückzahl. Die exakte Stückzahl ist nur heranzuziehen für den Preisvergleich in Hinblick auf das Einsparziel. 

Neuer Austausch im „generischen Markt“

Wenn das Arzneimittel zum „generischen Markt“ gehört, muss zwischen dem verordneten Arzneimittel, den austauschbaren Generika und Originalen sowie den dazugehörigen Importarzneimitteln ausgewählt werden. Die Kriterien für die Austauschbarkeit sind unverändert geblieben. Wenn kein Rabattvertrag greift, gibt es hier eine wesentliche Neuerung. Es muss nun eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden und es darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Dabei zählt der Apothekenverkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Das verordnete Arzneimittel darf also nur noch abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten Produkten gehört. Das verordnete Arzneimittel bildet es künftig einen Preisanker. Teurere Arzneimittel dürfen nicht abgegeben werden. Dadurch kann sich die Auswahl auf weniger als vier Arzneimittel reduzieren - im Extremfall auf nur ein Produkt, wenn das billigste Arzneimittel verordnet wurde.

Der Preisanker gilt auch in Ausnahmefällen, also bei Nicht-Lieferbarkeit, in der Akutversorgung und bei pharmazeutischen Bedenken. Auch in diesen Fällen darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt ein Produkt abgegeben werden, das teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Bei Wirkstoffverordnungen gibt es jedoch keinen Preisanker. 

Mehr zum Thema

Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Neue Regeln für Änderungen

Die Nicht-Verfügbarkeit wird nun einfacher nachzuweisen sein. Es genügen zwei belegte Online-Anfragen beim Großhandel, die allerdings in einem bestimmten Format dokumentiert sein müssen.

Wenn der Arzt handschriftliche Änderungen vornimmt, diese aber nicht abzeichnet, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten und das Ergebnis mit Datum und Unterschrift vermerken. Jede Änderung des Rezepts durch den Apotheker muss von diesem mit Datumsangabe abgezeichnet werden. Doch für die Ergänzung offenkundig fehlender Angaben auf Rezepten gibt es einige Erleichterungen.

Neue Auswahl der Packungsgröße und Schonfrist

Bei der Auswahl der abzugebenden Packungen gibt es eine weitere grundlegende Neuerung: Jede Verordnungszeile wird einzeln betrachtet und jede Verordnungszeile ist mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern. Dies dürfte vielfach als Erleichterung empfunden werden. Doch umgekehrt wurden einige Regeln für die Verordnungsweise der Packungsgrößen strenger gefasst. Daraufhin kann es nun mehr Fälle geben, die als unklare Verordnungen gelten. Diese müssen durch Rücksprache mit dem Arzt geklärt werden. Dies gilt beispielsweise immer dann, wenn die Menge oder N-Bezeichnung keiner gelisteten Packungsgröße entspricht oder wenn sich die verordnete Menge und die N-Bezeichnung widersprechen.

Mehr zum Thema

Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)

Begrenzter Retaxverzicht

Als Übergangsregelung haben sich die Vertragspartner auf einen begrenzten Retaxverzicht geeinigt, der jedoch nur für einige Aspekte und nur bei Abgabe im Juli 2019 gilt. Dieser Retaxverzicht betrifft insbesondere einige Detailregelungen, die möglicherweise in der Software noch nicht umgesetzt sind, und einen Fall, der in den ersten Julitagen wichtig sein wird: Wenn die Verordnung im Juni vorgelegt und nach den alten Regeln bearbeitet wurde, aber im Juli beliefert und bedruckt wird, greift der Retaxverzicht. Doch dafür muss das Vorlagedatum auf der Verordnung vermerkt werden



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


5 Kommentare

Rahmenvertrag ab 1.7.2019

von Gaby Zahn am 02.07.2019 um 20:34 Uhr

man kann auf die Idee kommen, dass der DAV Provisionsverträge mit den Retaxfirmen abgeschlossen hat, es reicht jetzt wirklich mal

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Optimiert ... und immer noch auf Rezept ...

von Christian Timme am 01.07.2019 um 14:53 Uhr

Rahmenvertrag über die Verordnung und Förderung der vorsätzlich herbeigeführten geistigen Verkümmerung von Pharmazeuten ... einschließlich weiterer irreparabler Begleiterscheinungen ... mit freundlicher Unterstützung des DAV ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Optimiert ... und immer noch auf Rezept zu Retaxzwecken

von Bernd Jas am 01.07.2019 um 21:52 Uhr

Super Kommentar Herr Timme ,

habe heute schon bei der Rezptkontrolle gemerkt, dass alles total easy wird (für die ProtaxPlus und Konsortien) und die Erleichterungen auf uns nur so herunterrieseln.
Wer kümmert sich um die Datenabfrage und Speicherung bis zur Verjährungsfrist im "bestimmten Format" bei der Online-Defekt-Abfrage, da habe ich vor dem Patienten im mittlerweile sowieso unter Ferneren laufenden Beratungsgespräch nu wirklich nicht mehr die Zeit. Erleichterung? Ha´ - Kalkül !!!

Und nicht vergessen, alles Abzeichnen,Abzeichnen, Abzeichnen, Abzeichnen, mit Datum, Datum, Datum, und Stempel, Stempel, Stempel. Wenn das noch nicht genug Kohle in die GKV reinspült, kommen noch Ärztliche und danach zusätzlich amtliche Beglaubigungen.

Unsicherheitsfaktor: Rahmenvertrag

von Heiko Barz am 01.07.2019 um 11:44 Uhr

Eines wird doch immer klarer, wenn auch hin und wieder das Wort „Vereinfachung“ zu lesen ist, diese komplexen Regelungen werden nur zum Erhalt der „Retaxfirmen“ eingebracht.
Man ahnt dabei das Reizwort - Arbeitsplatzsicherung -
dass wir aber seit 15 Jahren mittlerweile, durch unser Eigenkapital subventioniert, den KKassen jährlich fast 3 Milliarden € erwirtschaften, ist eine für uns wertlose Selbstverständlichkeit geworden.
Im Verlauf dieser neuen Vereinbarungen, hätten „unsere Leute“ auf diese durch von Apothekern (W,M,D) erbrachten Leistungen mit Nachdruck hinweisen müssen, um auch für uns endlich nach 15 Jahren eine Angleichung auf Basis der allgemeinen Wirtschaftsverbesserungen zu verlangen.
Wenn man so will, ist das, was derzeit hin- und hergeschoben wird, ein „Dienstleistungsäquivalent“.
Wenn in dieser Weise zukünftige Dienstleistungsparameter den Ertrag der Apotheken verbessern sollen, habe ich um die Zahlungsmoral der „Versorger“ so meine Zweifel.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Neuer Rahmenvertrag

von Stefan Meinhardt am 01.07.2019 um 10:04 Uhr

Eines wird immer klarer: Der Rahmenvertrag wird dazu beitragen, daß es noch schwieriger wird, Nachwuchs in die Apotheke vor Ort zu bekommen. Ein weiterer Effekt der ganzen unsinnigen und praxisfremden Verordnungen und Verträge ist, daß immer mehr alte erfahrene MitarbeiterInnen die Motivation verlieren. Man kann diesen Unsinn an berufsfernen Belastungenkaum nioch einem normal denkenden Menschen zumuten bzw. einem Fachfremden vermitteln. Wenn das alles dem E-Rezept Vorschub leisten soll, dann muß man leider wieder feststellen, daß man das Pferd von hinten aufzäumt. Ein weiterer Sargnagel, den wir selbst einschlagen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.