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Phagro-Gutachten
Skonti und Rabatte: Mehr als 37,80 Euro geht nicht
Im vergangenen Mai ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten – und damit auch die Neuregelung zu den Großhandelszuschlägen. Klargestellt ist nun: Der Fixzuschlag ist für Rabatte an Apotheken gesperrt. Ob das auch für Skonti gilt, bleibt aber nach wie vor umstritten. Das zeigt auch ein jetzt veröffentlichter Aufsatz, der auf einem Gutachten für den Großhandelsverband Phagro basiert. Demnach sind sowohl Rabatte als auch Skonti nur noch im Rahmen der 3,15 Prozent-Marge zulässig. Ein Gutachten, das zuvor der Großhändler AEP vorgelegt hatte, kam zu einem anderen Ergebnis.
Es bleibt dabei: Die Skonto-Frage hat auch nach den Klarstellungsbemühungen des Gesetzgebers zu den Großhandelszuschlägen das Potenzial, wieder vor Gericht zu landen. Zwar ist jetzt nicht mehr strittig, dass Rabatte an Apotheken sich nur noch im Rahmen des prozentualen Zuschlags von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bewegen und 37,80 Euro nicht überschreiten dürfen – selbst wenn es sich um echte Hochpreiser handelt. Der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers plus Festzuschlag und Umsatzsteuer ist eine verbindliche Preisuntergrenze.
Nach der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) lautet der Wortlaut der neuen Vorschriften zu den Großhandelszuschlägen:
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden“.
Allerdings
hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine klare Regelung zu Skonti zu treffen. Nun
gibt es diejenigen, die sagen, dass für „echte“ Skonti trotzdem eine Ausnahme gelten
muss, also für handelsübliche Skonti, die Apotheken von Großhändlern oder
direkt vertreibenden pharmazeutischen Unternehmen für eine vorfristige Zahlung
gewährt bekommen. Sie sollen also auch zulässig sein, wenn sie in Kombination mit den Rabatten die 3,15-Prozent-Grenze durchbrechen. Verfechter dieser Auffassung verweisen darauf, dass Rabatte eine „Preiskondition“
seien, die den Preis zum Zeitpunkt der Gewährung verändern. Skonti hingegen seien
eine „Zahlungskondition“, die keine Preisänderung nach sich ziehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Zu
diesem Ergebnis kam ein von AEP in Auftrag gegebenes und Ende März publik
gewordenes Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Bernhard Koch-Heintzeler.
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Beim Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) sieht man das allerdings anders – und ein juristisches Gutachten, das diese Auffassung untermauert, wurde nun in einen Aufsatz für die juristische Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP) gegossen und vergangene Woche veröffentlicht. Verfasst haben es die Rechtsanwälte Dr. Reimar Buchner und Dr. Enno Burk von der Kanzlei Gleiss Lutz (Berlin).
1 Kommentar
Gutachten
von Conny am 02.07.2019 um 9:24 Uhr
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