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Phagro-Gutachten
Skonti und Rabatte: Mehr als 37,80 Euro geht nicht
Klarer Wortlaut, unstimmige Begründung
Die Anwälte knöpfen sich die Argumente des AEP-Gutachtens vor und prüfen klassisch juristisch, ob die Preisuntergrenze auch für Skonti gelten kann: Was sagt der Wortlaut, was die Gesetzesmaterialien und wie steht es um Sinn und Zweck der Neuregelung? Und: Ist die Preisuntergrenze überhaupt verfassungskonform? Auch dies hatte Koch-Heintzeler nämlich infrage gestellt. Ihr Ergebnis: „Der Wortlaut ist eindeutig und steht einer weitergehenden Differenzierung zwischen Rabatten einerseits und sogenannten echten Skonti andererseits, die als Zahlungskondition für die vorfristige Zahlung gewährt werden, entgegen. Sowohl Rabatte als auch Skonti sind nur noch im Rahmen des variablen prozentualen Zuschlags von 3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, erlaubt“.
Etwas umfangreicher fallen in ihrem Gutachten die Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien aus. Denn über die Begründung hatte sich im Gesetzgebungsverfahren schon manch einer gewundert. Hier werden Skonti zwar erwähnt – allerdings in einer kaum nachvollziehbaren Weise: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden“. Wieso sollen nun Rabatte und Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gewährt werden können? Der neue Wortlaut sagt doch gerade, dass der Festzuschlag auf den (vollen) Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zu erheben ist. Die Phagro-Anwälte vermuten hier ein „redaktionelles Versehen“. Zudem: Wieso sollen im Rahmen des prozentualen Zuschlags keine Skonti möglich sein? So lange die 3,15 Prozent-Grenze nicht überschritten wird, sind Rabatte und Skonti frei kombinierbar.
Hinzu kommt: Die SPD legte bei der Verabschiedung des TSVG Wert
auf eine bestimmte Feststellung, die als „Fraktionsmeinung“ in die
Beschlussempfehlung eingeflossen ist: „Und nicht zuletzt sei wichtig, dass […]
rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer
besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch
Skonti gewähren.“
Wortlaut mit Vorrang
Burk und Buchner schließen daraus: Die Begründung ist sowohl in sich widersprüchlich als auch konträr zum eigentlichen Ziel, die Konditionen zu deckeln. Ohnehin: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil zu den Großhandelszuschlägen streng auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung abhob und damit überhaupt die Gesetzesänderung über das TSVG initiierte, sei eben dieser Wortlaut auch jetzt vorrangig zu berücksichtigen.
Weiterhin führen die Berliner Anwälte aus, dass es schwierig ist, im Einzelfall zu beurteilen, ob Skonti tatsächlich handelsüblich sind und ob sie wirklich für eine vorfristige oder vielleicht doch nur für eine rechtzeitige Zahlung gewährt werden. Hier biete es ganz praktische Vorteile, eine wirklich strikte Preisuntergrenze zu ziehen, von der nicht abgewichen werden dürfe. Letztlich hegen Buchner und Burk auch keine verfassungsrechtliche Bedenken: Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch eine Beschränkung der Konditionen sei gerechtfertigt, ein milderes Mittel nicht ersichtlich.
Nun muss sich also zeigen, ob es nochmals einen Kläger geben wird, wenn ein Großhändler klar nachvollziehbar weitergehende Konditionen anbietet.
1 Kommentar
Gutachten
von Conny am 02.07.2019 um 9:24 Uhr
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