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Arzneimittelpreisverordnung, Apothekenbetriebsordnung
Notdienste und BtM-Abgaben – 65 Millionen Euro mehr für Apotheker
Botendienst und Temperaturkontrolle beim Transport
Der zweite Bestandteil der Verordnung betrifft Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung. Und zwar insbesondere den Botendienst und das „PKV-Aut-idem“. Die Regelung zum Botendienst ist gegenüber der Fassung vom 13. Juni, als sich diese noch im Gesetzentwurf befand, unverändert geblieben. Es geht darum den Botendienst zu stärken: Künftig soll dieser auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig sein, die Begrenzung auf den Einzelfall soll aufgehoben werden. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass der Botendienst auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen kann. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Pharmazeutisches Personal ist zudem dann notwendig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – es muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen.
Ebenfalls unverändert – trotz Kritik des Großhandels – sind die Regelungen zu den Temperaturanforderungen während des Transports. Es wird geregelt, dass beim Versenden von Arzneimitteln insbesondere die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports eingehalten werden müssen. Dies gilt bis zur Abgabe an den Empfänger, einschließlich einer etwaigen Zwischenlagerung, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Soweit erforderlich, soll die Einhaltung der geltenden Temperaturanforderungen während des Transports von besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln durch das Mitführen von Temperaturkontrollen nachgewiesen werden müssen.
Aut-idem für Privatversicherte, Selbstzahler und Beihilfeempfänger
Eine kleine Nachjustierung gab es bei der Formulierung zum geplanten Aut-idem für PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler – diese Gruppen sind nun explizit genannt als solche, für die Apotheken jetzt ebenfalls verordnete Arzneimittel durch wirkstoffgleiche substituieren können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.
4 Kommentare
Füllhörner für Apotheker
von Heiko Barz am 17.07.2019 um 11:23 Uhr
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Mehr Bewegungsspielraum für die Apotheke anstelle von Almosen ...
von Christian Timme am 16.07.2019 um 10:43 Uhr
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Sa - gen - haft
von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 8:17 Uhr
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AW: Sa - gen - haft
von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 9:27 Uhr
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