- DAZ.online
- News
- Politik
- Notdienste und BtM-...
Arzneimittelpreisverordnung, Apothekenbetriebsordnung
Notdienste und BtM-Abgaben – 65 Millionen Euro mehr für Apotheker
Hüffenhardt versus Abholfächer
Nicht im Verordnungsentwurf enthalten ist hingegen eine andere geplante Änderung in der Apothekenbetriebsordnung: Es geht um eine Regelung zu automatisierten Ausgabestationen für Arzneimittel – die Antwort des BMG auf den Fall Hüffenhardt. Diese findet sich nach wie vor im Entwurf für das Apothekenstärkungsgesetz. Vorgesehen ist ein neuer Absatz 1b in § 17 Apothekenbetriebsordnung. In allen drei bislang vorliegenden Entwürfen sieht die Regelung unterschiedlich aus – von Mal zu Mal wurde er ausdifferenzierter. Ziel war aber von Anfang an, automatisierte Ausgabestationen, die sich den Anschein einer Präsenzapotheke geben, zu verhindern. Dagegen sollten Abholfächer einer stationären Apotheke, die direkt mit dieser verbunden sind, nicht unterbunden werden. Die Grenze zwischen der Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel dürfe nicht verwischt werden, so die Gesetzesbegründung.
Im jüngsten Entwurf findet sich nun folgende Formulierung für einen neuen § 17 Abs. 1b ApBetrO:
(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
1 . die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,
2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und
3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
Abweichend von Satz 1 sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.“
ABDA will Abholfächer ganz verbieten
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf erklärt: „Abholfächer und automatisierte Abholstationen sollten außerhalb des Versandhandels nicht nur auf bestimmte Fälle beschränkt, sondern generell untersagt werden“. Das hatte bei vielen Apotheken für Unverständnis gesorgt. Und auch das BMG hat sich in diesem Punkt nicht von der ABDA überzeugen lassen – dafür aber die Voraussetzungen für diese Abholfächer präzisiert. Diese sollen auch für automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken gelten – nur hängt deren Zulässigkeit nicht davon ab, dass diese Ausgabestation sich innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke befindet und von Personal der Versandapotheke bestückt wird, ist in der Begründung zu lesen
4 Kommentare
Füllhörner für Apotheker
von Heiko Barz am 17.07.2019 um 11:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Mehr Bewegungsspielraum für die Apotheke anstelle von Almosen ...
von Christian Timme am 16.07.2019 um 10:43 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Sa - gen - haft
von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 8:17 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Sa - gen - haft
von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 9:27 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.