Arzneimittelpreisverordnung, Apothekenbetriebsordnung

Notdienste und BtM-Abgaben – 65 Millionen Euro mehr für Apotheker

Berlin - 16.07.2019, 07:00 Uhr

In einer Sammelverordnung wollen das BMG und das BMWi eine höhere Vergütung für Notdienste und BtM-Abgaben regeln und den Botendienst definieren sowie Temperaturkontrollen beim Versandhandel etablieren. (m / Foto: imago images / Ralph Peters)

In einer Sammelverordnung wollen das BMG und das BMWi eine höhere Vergütung für Notdienste und BtM-Abgaben regeln und den Botendienst definieren sowie Temperaturkontrollen beim Versandhandel etablieren. (m / Foto: imago images / Ralph Peters)


Hüffenhardt versus Abholfächer

Nicht im Verordnungsentwurf enthalten ist hingegen eine andere geplante Änderung in der Apothekenbetriebsordnung: Es geht um eine Regelung zu automatisierten Ausgabestationen für Arzneimittel – die Antwort des BMG auf den Fall Hüffenhardt. Diese findet sich nach wie vor im Entwurf für das Apothekenstärkungsgesetz. Vorgesehen ist ein neuer Absatz 1b in § 17 Apothekenbetriebsordnung. In allen drei bislang vorliegenden Entwürfen sieht die Regelung unterschiedlich aus – von Mal zu Mal wurde er ausdifferenzierter. Ziel war aber von Anfang an, automatisierte Ausgabestationen, die sich den Anschein einer Präsenzapotheke geben, zu verhindern. Dagegen sollten Abholfächer einer stationären Apotheke, die direkt mit dieser verbunden sind, nicht unterbunden werden. Die Grenze zwischen der Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel dürfe nicht verwischt werden, so die Gesetzesbegründung.

Im jüngsten Entwurf findet sich nun folgende Formulierung für einen neuen § 17 Abs. 1b ApBetrO:


(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem

1 . die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,

2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und

3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.

Abweichend von Satz 1 sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.“

Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken


ABDA will Abholfächer ganz verbieten

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf erklärt: „Abholfächer und automatisierte Abholstationen sollten außerhalb des Versandhandels nicht nur auf bestimmte Fälle beschränkt, sondern generell untersagt werden“. Das hatte bei vielen Apotheken für Unverständnis gesorgt. Und auch das BMG hat sich in diesem Punkt nicht von der ABDA überzeugen lassen – dafür aber die Voraussetzungen für diese Abholfächer präzisiert. Diese sollen auch für automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken gelten – nur hängt deren Zulässigkeit nicht davon ab, dass diese Ausgabestation sich innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke befindet und von Personal der Versandapotheke bestückt wird, ist in der Begründung zu lesen



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

Füllhörner für Apotheker

von Heiko Barz am 17.07.2019 um 11:23 Uhr

Es würde mich nicht wundern, wenn nach Bekanntwerden dieser gewaltigen Summe, die „unabhängigen Presseorgane“ wieder umfangreich über die brutalen Apothekerlobbyisten und derer finanzgeilen Praktiken sozialkritisch berichten.

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Mehr Bewegungsspielraum für die Apotheke anstelle von Almosen ...

von Christian Timme am 16.07.2019 um 10:43 Uhr

Bei aller Liebe „zum Detail“ ... da könnten die Apotheken auf so „manches Details“ verzichten ohne die Arzneimittelsicherheit zu tangieren. Der „mit viel Liebe zusammengetragene Ballast von über 750 Jahren“ sollte sich einer beständigen Durchforstung nicht weiter entziehen ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Sa - gen - haft

von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 8:17 Uhr

da knallen die Chamgangerkorken.
3250€ mehr im Jahr. oder 270€ pro Monat.
Das rettet uns nicht nur, wir können endlich nsämtliche Gehälter auf ein ansprechendes Niveau heben, locker groß investieren, endlich als dritt und viert Auto einen Porsche oder eine Yacht.
Wenn nicht die Hälfte der Staat wieder schlucken würde als Steuern.
Behaltet Eure Almosen. Das ist das Gegenteil von Wertschätzung.
Endlich eine angemessene Anpassung. Nehmen wir mal die der Ärzte als Vorbild.
Ver - arsch - ung

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AW: Sa - gen - haft

von Karl Friedrich Müller am 16.07.2019 um 9:27 Uhr

mal im Ernst: Das Geld reicht mal eben dafür, die Wünsche Der Ärzte nach Briefmarken zu befriedigen. Also tatsächlich eine Art Portokasse.
Dem geneigten Leser, der nicht weiß, was gemeint ist. Die ach so notleidenden Praxen verschicken keine Rezepte per Post, wenn sie nicht vorher die Briefmarken von der Apotheke erhalten haben. Auch wenn die Praxis einen Fehler gemacht hat.

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