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Abmahngrund: ja oder nein?
OLG Celle: NEM in Kapseln brauchen keine Grundpreisangabe nach Gewicht
Was erwartet der Verbraucher?
Die Richter aus Celle gestehen der Vorinstanz zwar noch zu, sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass Waren im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten werden, wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht besteht. Eine solche Pflicht bestehe im konkreten Fall allerdings nicht. Das ergebe sich aus der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung. Danach sei die Angabe der Füllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden – sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Das sei hier der Fall.
Das Gericht geht auf verschiedene Gesichtspunkte ein. Vor allem aber stellt es klar, dass es nach dem allgemeinen Verbraucherverständnis keinen Vorteil hätte, wenn eine genaue Füllmenge angegeben wäre: „Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Präparaten würde dem Verbraucher allenfalls durch die Angabe der Wirkstoffmenge ermöglicht. Die Angabe etwa einer Füll- oder Gesamtmenge ließe hierauf aber schon aufgrund der üblicherweise zugesetzten Füll- und Trennmittel keinen hinreichenden Rückschluss zu“, heißt es im Urteil. Auch im hier streitgegenständlichen Präparat seien verschiedene Hilfsstoffe beigesetzt, etwa Dicalciumphosphat, Gelatine, Magnesiumsalze und Siliciumdioxid.
Aus dem Umstand, dass andere Anbieter besagter Kapseln teilweise einen Grundpreis angeben, lasse sich nicht auf ein abweichendes Verbraucherverständnis schließen. Möglicherweise seien die Angaben allein aus Vorsichtsgründen vorgenommenen worden.
Auch wenn das Oberlandesgericht Celle diese Entscheidung getroffen hat: Sie gilt nur zwischen den beiden Streitparteien. Es muss sich nun zeigen, wie weitere Obergerichte entscheiden und ob sich eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet.
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